Second Wife v. First Marriage Children on Heir Representative Appointment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the second wife of a deceased man, who passed away in 2016, is in a legal dispute with the children from his first marriage concerning the appointment of a representative for the heirs' community. The children had requested the appointment of an heirs' representative, which was initially denied by the local government office but later overturned by the Cantonal Court of Bern, which returned the case to the lower instance to appoint a representative. The second wife appealed against this decision, seeking to uphold the initial denial of the heirs' representative appointment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Second Wife v. First Marriage Children on Heir Representative Appointment: The children had requested the appointment of an heirs' representative, which was initially denied by the local government office but later overturned by the Cantonal Court of Bern, which returned the case to the lower instance to appoint a representative. The second wife appealed against this decision, seeking to uphold the initial denial of the heirs' representative appointment.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible by simplified procedure because it was not sufficiently reasoned regarding the requirements for appealing an interlocutory decision.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed (by non-entry).
Cited in the reasoning as the prerequisite for appealing the interlocutory decision, which the appellant failed to address.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1042/2018
Urteil vom 28. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bestellung der Vertretung der Erbengemeinschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2018 (ZK 18 395).
Sachverhalt:
A.________ ist die zweite Ehefrau und die rubrizierten Beschwerdegegner sind die Kinder aus erster Ehe des 2016 in U.________ verstorbenen E.________.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 hob das Obergericht des Kantons Bern die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Emmental-Oberaargau vom 30. Juli 2018 auf und wies die Sache zwecks Einsetzung einer Erbenvertretung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Dagegen hat A.________ am 20. Dezember 2018 Beschwerde erhoben mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und um Bestätigung der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes, mit welcher das Gesuch der Tochter B.________ um Einsetzung einer Erbenvertretung abgewiesen worden war.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig ( Art. 90 BGG ). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide. Als solche können sie - ausser der Vorinstanz verbleibe aufgrund der Rückweisung kein Entscheidungsspielraum mehr, was im Bereich des Zivilrechts kaum je der Fall ist - nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (zum Ganzen: BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen auf die reichhaltige publizierte Rechtsprechung).
In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen auf die reichhaltige publizierte Rechtsprechung).
2. Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 BGG , weshalb die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und folglich mit Präsidialentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist.
3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4. Die (zufolge Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Nachlasswert beträgt Fr. 2'000'000.--, wobei vorliegend einzig die Einsetzung eines Erbenvertreters streitig ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli