Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1040/2018 KI-generiert

Appeal Regarding Legal Aid and Deadline Extension in Custody Dispute

Geschäftsnummer 5A_1040/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A mother, involved in a custody dispute concerning her child born in 2017 with the father, challenged the decision of the KESB Nordbünden regarding parental care and other child-related matters. The Canton Court of Graubünden partially granted her appeal by appointing a guardianship but dismissed other aspects of her appeal. Although the mother was granted legal aid, she contested the court's decision and submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking additional time to supplement her arguments. The Federal Tribunal considered her appeal regarding the free legal aid decision.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Legal Aid and Deadline Extension in Custody Dispute: The Canton Court of Graubünden partially granted her appeal by appointing a guardianship but dismissed other aspects of her appeal. Although the mother was granted legal aid, she contested the court's decision and submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking additional time to supplement her arguments. The Federal Tribunal considered her appeal regarding the free legal aid decision.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (elterliche Sorge) elterlicher Konflikt unentgeltliche Rechtspflege Rechtshilfegesuch vorsorgliche Zuteilung der Obhut Strafanzeige verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously inadmissible and obviously insufficiently reasoned, leading to a decision under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1040/2018

Urteil vom 28. Dezember 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (elterliche Sorge),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 20. November 2018 (ZK 1 18 110).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern des 2017 geborenen C.________.

Vor der KESB Nordbünden fand ein Verfahren betreffend elterliche Sorge, persönlichen Verkehr und weitere Kindesaspekte statt, welches mit Entscheid vom 5. Juli 2018 abgeschlossen wurde.

Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 20. November 2018 in Bezug auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gut, im Übrigen wies es sie ab.

Sodann erteilte das Kantonsgericht A.________ mit Verfügung vom 20. November 2018 (zugestellt am 26. November 2018) die unentgeltliche Rechtspflege und setzte Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Vertreter ein.

Am 19. Dezember 2018 reichte A.________ gegen diese Verfügung beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und verlangte nach Art. 43 BGG eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung.

Ferner reichte sie auch gegen den Entscheid in der Sache eine Beschwerde ein, welche Gegenstand des Verfahrens 5A_1039/2018 bildet.

Erwägungen:

1. Die Möglichkeit der ausnahmsweisen Fristverlängerung bei aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Beschwerdeführung gemäss Art. 43 BGG betrifft einzig das Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

Vorliegend geht es um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Zivilsache. Diesbezüglich gilt, dass die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde enthält weder das eine noch das andere, sondern es wird einzig um Einräumung einer Frist nach Art. 43 BGG ersucht.

3. Im Übrigen fehlt es auch an einer Beschwer bzw. an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weil das Kantonsgericht dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben und das Gesuch gutgeheissen hat.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl als offensichtlich unzulässig als auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli