Appeal Regarding Legal Aid and Deadline Extension in Custody Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA mother, involved in a custody dispute concerning her child born in 2017 with the father, challenged the decision of the KESB Nordbünden regarding parental care and other child-related matters. The Canton Court of Graubünden partially granted her appeal by appointing a guardianship but dismissed other aspects of her appeal. Although the mother was granted legal aid, she contested the court's decision and submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking additional time to supplement her arguments. The Federal Tribunal considered her appeal regarding the free legal aid decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Legal Aid and Deadline Extension in Custody Dispute: The Canton Court of Graubünden partially granted her appeal by appointing a guardianship but dismissed other aspects of her appeal. Although the mother was granted legal aid, she contested the court's decision and submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking additional time to supplement her arguments. The Federal Tribunal considered her appeal regarding the free legal aid decision.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was obviously inadmissible and obviously insufficiently reasoned, leading to a decision under the simplified procedure.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1040/2018
Urteil vom 28. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (elterliche Sorge),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 20. November 2018 (ZK 1 18 110).
Sachverhalt:
A.________ und B.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern des 2017 geborenen C.________.
Vor der KESB Nordbünden fand ein Verfahren betreffend elterliche Sorge, persönlichen Verkehr und weitere Kindesaspekte statt, welches mit Entscheid vom 5. Juli 2018 abgeschlossen wurde.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 20. November 2018 in Bezug auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gut, im Übrigen wies es sie ab.
Sodann erteilte das Kantonsgericht A.________ mit Verfügung vom 20. November 2018 (zugestellt am 26. November 2018) die unentgeltliche Rechtspflege und setzte Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Vertreter ein.
Am 19. Dezember 2018 reichte A.________ gegen diese Verfügung beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und verlangte nach Art. 43 BGG eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung.
Ferner reichte sie auch gegen den Entscheid in der Sache eine Beschwerde ein, welche Gegenstand des Verfahrens 5A_1039/2018 bildet.
Erwägungen:
1. Die Möglichkeit der ausnahmsweisen Fristverlängerung bei aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Beschwerdeführung gemäss Art. 43 BGG betrifft einzig das Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Vorliegend geht es um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Zivilsache. Diesbezüglich gilt, dass die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ).
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Beschwerde enthält weder das eine noch das andere, sondern es wird einzig um Einräumung einer Frist nach Art. 43 BGG ersucht.
3. Im Übrigen fehlt es auch an einer Beschwer bzw. an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weil das Kantonsgericht dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben und das Gesuch gutgeheissen hat.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl als offensichtlich unzulässig als auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli