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5A_1040/2017 KI-generiert

KESB v. Appellant: Admissibility of Appeal Regarding Representation Guardianship

Geschäftsnummer 5A_1040/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision by the children's and adult protection authority in the canton of Schaffhausen, which established a guardianship with income and asset management for the individual on March 28, 2017. The individual challenged this decision in a complaint to the cantonal court, which was dismissed on November 21, 2017. Subsequently, the individual submitted another complaint to the Swiss Federal Tribunal on December 22, 2017, seeking to overturn the previous decisions regarding the guardianship arrangement. The individual criticized the decisions based on alleged inaccuracies and the reliance on anonymous reports but failed to adequately address the appropriateness of the guardianship established.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; KESB v. Appellant: Admissibility of Appeal Regarding Representation Guardianship: The individual challenged this decision in a complaint to the cantonal court, which was dismissed on November 21, 2017. Subsequently, the individual submitted another complaint to the Swiss Federal Tribunal on December 22, 2017, seeking to overturn the previous decisions regarding the guardianship arrangement. The individual criticized the decisions based on alleged inaccuracies and the reliance on anonymous reports but failed to adequately address the appropriateness of the guardianship established.

Schlagwörter

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Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Verwaltungsbehörde Vermögensertrag Beschwerdelegitimation Rechtsgutachten Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not decided upon because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1040/2017

Urteil vom 29. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 21. November 2017 (30/2017/8).

Sachverhalt:

Nach umfangreichen Abklärungen errichtete die KESB des Kantons Schaffhausen am 28. März 2017 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Mit Entscheid vom 21. November 2017 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 wandte sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Errichtung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde enthält kein eigentliches Rechtsbegehren, aber aus dem Kontext und dem eingangs festgehaltenen Passus "so wenig staatlicher Eingriff wie möglich (BGE etcetera) " sowie aus dem Schlusssatz "ersuche um Aufhebung des Geblödels, weil ich dieses sonst in Strassburg kundig machen müsste" wird klar, dass sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. Absehen von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ersucht wird.

Indes setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den ausführlichen Erwägungen im angefochenen Entscheid auseinander, weshalb die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet ist. Nebst Tippfehlern der Schreibknechte, was auf fehlende höhere Bildung schliessen lasse, kritisiert der Beschwerdeführer angebliche Lügen im angefochtenen Entscheid und bringt sinngemäss vor, das Kantonsgericht habe auf anonyme Meldungen abgestützt. Dies betrifft alles den im angefochtenen Entscheid umfassend dargestellten Sachverhalt, welcher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); den betreffenden Feststellungen ist deshalb nicht mit appellatorischen Andeutungen, sondern einzig mit substanziierten Willkürrügen beizukommen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375); solche werden nicht erhoben. Ferner werden Mitarbeiter des Altersheims kritisiert u.ä.m., was alles nicht den Verfahrensgegenstand betrifft.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli