Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_104/2013 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 5A_104/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal regarding the enforcement of a monetary claim amounting to 5 million francs, initiated by the appellant after the lower court dismissed their request for a court action. The higher court ruled that the appeal was inadmissible due to insufficient justification of the legal claims and also determined that there were no substantial complaints in the previous ruling that could warrant a legal challenge. Consequently, the appeal was deemed improper, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Meet Formal Requirements: The higher court ruled that the appeal was inadmissible due to insufficient justification of the legal claims and also determined that there were no substantial complaints in the previous ruling that could warrant a legal challenge. Consequently, the appeal was deemed improper, and the appellant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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missbräuchliche Kündigung verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation materielle Überprüfung nachträglicher Rechtsvorschlag Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was dismissed because it was inadmissible or insufficiently reasoned, based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_104/2013

Urteil vom 6. Februar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckung einer Geldforderung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2012 des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich (Nichteintreten auf ein vom Beschwerdeführer bei diesem Gericht anhängig gemachtes Klagebegehren nach Art. 1 lit. c/248 lit. b ZPO auf Vollstreckung einer Betreibungsforderung von 5 Millionen Franken) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, auf die Beschwerde sei bereits mangels Beschwerdeanträgen nicht einzutreten, im Übrigen hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen, weil es mangels konkreter Beschwerdevorbringen beim angefochtenen Entscheid bleiben würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich auch gegen die erstinstanzliche Verfügung richtet,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 31. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann