Garnishment of self-employed income: inadmissible appeal for failure to substantiate challenge to subsistence minimum calculation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court declined to hear the appellant's appeal and dismissed his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of 300 Swiss francs. The challenged decision was the Cantonal Court's refusal to consider his complaint regarding the garnishment of his income as a self-employed individual. The Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to provide sufficient legal reasoning, merely contesting the lower court's ruling as arbitrary without specifically addressing the key grounds of the decision, which involved procedural requirements for adequately substantiating a claim. The decision was based on Articles 42 and 108 of the Federal Supreme Court Act, which require a detailed explanation of how the lower court's ruling violated the law or constitutional rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Garnishment of self-employed income: inadmissible appeal for failure to substantiate challenge to subsistence minimum calculation: The challenged decision was the Cantonal Court's refusal to consider his complaint regarding the garnishment of his income as a self-employed individual. The Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to provide sufficient legal reasoning, merely contesting the lower court's ruling as arbitrary without specifically addressing the key grounds of the decision, which involved procedural requirements for adequately substantiating a claim. The decision was based on Articles 42 and 108 of the Federal Supreme Court Act, which require a detailed explanation of how the lower court's ruling violated the law or constitutional rights.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning.
Used to deny the request for free legal aid due to the appeal's lack of merit.
Used to impose court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_104/2011
Urteil vom 16. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Verdienstpfändung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 26. Januar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 26. Januar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Beschwerde des selbstständig erwerbenden Beschwerdeführers gegen die Pfändung seines selbstständigen, monatlich ein Existenzminimum von Fr. 2'700.-- übersteigenden Verdienstes) nicht eingetreten ist,
in das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht in seiner Hauptbegründung erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht konkret mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, indem er lediglich neu behaupte, Fr. 2'700.-- reichten als Existenzminimum nicht aus, dieser nicht weiter konkretisierte Einwand gegen die Existenzminimumsberechnung könne bereits mangels Anfechtung vor der Vorinstanz nicht mehr gehört werden,
dass das Kantonsgericht ergänzend erwog, im Übrigen sei der Beschwerdeführer durch die sich nach seinem tatsächlich erzielten Monatseinkommen richtende Verdienstpfändung nicht beschwert, die Höhe seines selbstständigen Einkommens quantifiziere der Beschwerdeführer nach wie vor nicht, die weiteren Beschwerdevorbringen seien nicht sachrelevant,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidende Hauptbegründung des Kantonsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts als willkürlich zu bezeichnen, die kantonsgerichtliche Annahme der unzureichenden Beschwerdebegründung pauschal zu bestreiten und vor Bundesgericht den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Hauptbegründung aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Beschwerdevorbringen gegen die ergänzende Begründung des Kantonsgerichts zu prüfen sind ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann