Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_104/2009 KI-generiert

Mother's Suit for Child Support Lacks Active Legal Standing (Aktivlegitimation)

Geschäftsnummer 5A_104/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning child support between two unmarried parents. The mother filed a claim for child maintenance against the father, which was dismissed by both the first-instance court and the higher cantonal court due to her lack of standing to bring the claim on behalf of their child. The courts ruled that the right to pursue maintenance must be invoked directly by the child, as the legal entitlement belongs to the child, and thus rejected the mother's case on the grounds of insufficient legal capacity to act. The mother subsequently appealed the decision, challenging the findings regarding her standing and alleging violations of legal rights.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 9 BV, Art. 8 BV, Art. 35 IVG, Art. 217 StGB, Art. 290 Abs. 1 aZGB; Mother's Suit for Child Support Lacks Active Legal Standing (Aktivlegitimation): The mother filed a claim for child maintenance against the father, which was dismissed by both the first-instance court and the higher cantonal court due to her lack of standing to bring the claim on behalf of their child. The courts ruled that the right to pursue maintenance must be invoked directly by the child, as the legal entitlement belongs to the child, and thus rejected the mother's case on the grounds of insufficient legal capacity to act. The mother subsequently appealed the decision, challenging the findings regarding her standing and alleging violations of legal rights.

Schlagwörter

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Kinderunterhalt Kindesunterhalt Scheidungsklage fehlende Legitimation Einzelkind elterliche Gewalt Haftung des Familienhauptes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Zivilsache. Das erstinstanzliche Gericht hat den Streitwert auf über Fr. 200'000.-- beziffert. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit einzutreten ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Art. 9 BV
ZGB und stelle eine materielle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 9 BV , eine Ungleichbehandlung gemäss Art.
Art. 8 BV
9 BV , eine Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 BV sowie überspitzten Formalismus dar und verletzte das rechtliche Gehör.
Art. 35 IVG
2.1 Was die vier letztgenannten Entscheide angeht, so beschlagen diese entweder völlig andere Themen ( BGE 98 V 216 betrifft eine Kinderrente gemäss Art. 35 IVG , welche a priori den Eltern und nicht dem Kind zusteht; BGE 122 IV 207 äussert sich zum Strafantragsrecht im Zusammenhang mit Art.
Art. 217 StGB
35 IVG , welche a priori den Eltern und nicht dem Kind zusteht; BGE 122 IV 207 äussert sich zum Strafantragsrecht im Zusammenhang mit Art. 217 StGB ) oder den Spezialfall der Scheidung, den auch das Kantonsgericht anerkannt hat und auf den in E.
Art. 290 Abs. 1 aZGB
Art. 279 ZGB
2.2 Zwei Bestimmungen sind im interessierenden Kontext relevant: Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung ( Art. 279 ZGB ).
Art. 289 Abs. 1 ZGB
Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt ( Art. 289 Abs. 1 ZGB ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the context of rejecting the claim regarding a violation of the right to be heard because it was not sufficiently substantiated.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the context of rejecting the claim regarding a violation of the right to be heard because it was not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (37)

BGE 142 III 153
Zurich Cantonal Court Compensation for Guardian ad Litem Fees
«…eziehen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7366 f. Ziff. 5.21; Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2; STEFANIE PFÄNDER BAUMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Ga…»
BGE 142 III 78
Parental Authority to Enforce Past Child Support Ends Upon Child's Majority
«…ter für das Kind handelt, solange es noch nicht prozessfähig ist ( Art. 304 ZGB ; BGE 129 III 55 E. 3.1.2 S. 57; Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 798). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat es nicht bei dieser Ver…»
BGE 139 III 401
Swiss Federal Supreme Court Extends Child Support Beyond Majority for Seriously Ill Child
«…égislative précitée, reprise en substance par l'art. 133 al. 1, 2 e phrase, CC ( ATF 129 III 55 consid. 3.1.4; arrêts 5A_104/2009 du 19 mars 2009 consid. 2.2, in FamPra.ch 2009 p. 798 et JdT 2009 I p. 439; 5A_18/2011 précité consid. 5.1.1), ne se li…»
BGE 136 III 365
Modification of Child Support: Passive Standing of Mother Versus Child
«…tion approuvée par l'autorité tutélaire pour un enfant né hors mariage. Dès lors, la jurisprudence contraire de l'arrêt 5A_104/2009 du 19 mars 2009 ne saurait être maintenue. La légitimation passive de la mère, contre qui l'action a été dirigée, doit…»
BGE 136 V 7
Heirs' Disclaimer of Inheritance Bars Challenge to Invalidity Insurance Benefits Valuation in Bankruptcy Estate
«…em Kind, für dessen Unterhalt die einzelnen Betreffnisse bestimmt sind ( BGE 134 V 15 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 17; Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.1). Ein zu Lebzeiten entstandener Rentenanspruch geht mit dem Tod des Berechtigten auf dessen Er…»
FO.2021.18.K2 (2023-07-03) · sg
Modification of Child Support Where Children Reside Outside Home
«…lb dieser gesetzlich vorgesehenen Spezialfälle im Bereich des Familienrechts keine Prozessstandschaft möglich sei (BGer 5A_104/2009 E. 2.2). Es verwarf diese Hal- tung jedoch und erwog in der Folge, dass der Inhaber der elterlichen Sorge aufgrund von…»
FO.2021.18.K2 (2023-07-03) · sg
Child Support Modification and Procedural Standing for Placed Children
«…lb dieser gesetzlich vorgesehenen Spezialfälle im Bereich des Familienrechts keine Prozessstandschaft möglich sei (BGer 5A_104/2009 E. 2.2). Es verwarf diese Hal- tung jedoch und erwog in der Folge, dass der Inhaber der elterlichen Sorge aufgrund von…»
ZK1 2020 30 (2022-08-18) · gr
Spousal Maintenance Modification Following Income Change and Post-Majority Child Support Adjustment
«…en – und damit auch im vorliegenden Berufungsverfahren – zu (vgl. Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGer 5A_104/2009 v. 19.3.2009 E. 2.2). 3.2. Inzwischen ist E._____ während laufendem Verfahren volljährig geworden. Wird aber ein Kind…»
OG ERZ 19 46 (2022-07-01) · ar
Child Custody, Visitation, and Retroactive Child Support Modification Appeal
«…ter als gesetzliche Vertreterin (Art. 67 Abs. 2 ZPO, Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2) - im Jahr 2012 eine selbständige Unterhaltsklage gegen den Vater A. erhoben. Weil nachträ…»
5A_782/2021 (2022-06-29)
Mother's Appeal Regarding Supplementation of German Divorce Decree for Child Support in Switzerland
«…B ergibt (LÖTSCHER, Die Prozessstandschaft im schweizerischen Zivilprozess, 2016, Rz. 651 und 962; vgl. bereits Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 800 [noch zu aArt. 133 Abs. 1 ZGB]). Das Ende einer gesetzlichen Prozes…»
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Mother's Appeal Regarding Child Representative Removal Denied
«…ntscheidung einzubeziehen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7366 f.; BGer, 5A_104/2009, E.2.2). Die Kindesvertreterin kann das Begehren der Klägerin auf erhöhten Unterhalt folglich entgegen der Ansicht der…»
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A.____ vs. B.____ Trademark Infringement and Validity
«…eil 4A_710/2014 des Bundesge- richts vom 3. Juli 2015, E. 5, nicht publ. in: BGE 141 III 289; siehe ferner das Ur- teil 5A_104/2009 des Bundesgerichts vom 19. März 2009, E. 2.2 mit Verweis auf KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1…»
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«…ei auch prozessual falsch (Urk. 1 S. 9). 5.3 Wer (materiell) Partei ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (BGer 5A_104/2009 vom 19. März 2009, E. 2.2). Die Parteirolle des Beklagten bestimmt sich - wie zu zeigen sein wird - nach dem Unterhalts…»
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Sole Custodian Can Sue for Child Support
«…gesetzli- che Vertreter für das Kind handle, solange dieses noch nicht selbst prozessfähig sei (unter Hinweis auf BGer 5A_104/2009, E. 2.2 m.w.H.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe diesbezüglich nur dann von einer Prozessstandschaft bzw. Pr…»
TDSIO C1 15 124 (2016-09-20) · vs
Moot Custody Modification, Child Support Cessation, Reimbursement of Expenses, and Cost Allocation in Divorce Decree Case
«…as la capacité de postuler, c’est-à-dire tant qu’il est mineur (art. 304 CC ; ATF 129 III 55 consid. 3.1.2 S. 57; arrêt 5A_104/2009 du 19 mars 2009 consid. 2.2, in: FamPra.ch 2009 p. 798). Se fondant sur l’art. 318 al. 1 CC, la jurisprudence reconnaît…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_104/2009/don

Urteil vom 19. März 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel.

Gegenstand

Kinderunterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 12. Januar 2009.

Sachverhalt:

A. X.________ und Y.________ sind die nicht verheirateten Eltern des Kindes A.________ (geb. 1994).

B. Mit Entscheid vom 25. September 2008 bzw. 12. Januar 2009 wies sowohl das Kreisgericht Werdenberg-Sargans als auch das Kantonsgericht St. Gallen die von der Mutter in eigenem Namen gegen den Vater erhobene Klage auf Leistung von Kindesunterhalt wegen fehlender Aktivlegitimation ab.

C. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat die Mutter am 12. Februar 2008 Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Anweisung der Gerichte des Kantons St. Gallen, die gestellten Klagebegehren materiell zu beurteilen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Zivilsache. Das erstinstanzliche Gericht hat den Streitwert auf über Fr. 200'000.-- beziffert. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit einzutreten ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Unterhaltsanspruch stehe dem Kind zu und sei in dessen Namen geltend zu machen. Einzig im Scheidungs- und Eheschutzverfahren sei eine Prozessstandschaft durch den betreuenden Elternteil möglich; ausserhalb dieser Verfahren sei eine Prozessstandschaft aber ausgeschlossen und entsprechend sei die Unterhaltsklage mangels Aktivlegitimation der Mutter abzuweisen.

Die Mutter macht geltend, die Verneinung der Möglichkeit einer Prozessstandschaft verletze die Art. 296 ff. ZGB und stelle eine materielle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 9 BV , eine Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 BV sowie überspitzten Formalismus dar und verletzte das rechtliche Gehör. Sie verweist in erster Linie auf BGE 84 II 244 , ferner auf BGE 98 V 216 , 122 IV 207, 107 II 10 und 109 II 371.

2.1 Was die vier letztgenannten Entscheide angeht, so beschlagen diese entweder völlig andere Themen ( BGE 98 V 216 betrifft eine Kinderrente gemäss Art. 35 IVG , welche a priori den Eltern und nicht dem Kind zusteht; BGE 122 IV 207 äussert sich zum Strafantragsrecht im Zusammenhang mit Art. 217 StGB ) oder den Spezialfall der Scheidung, den auch das Kantonsgericht anerkannt hat und auf den in E. 2.2 zurückzukommen sein wird.

Was BGE 84 II 244 anbelangt, so hat das Bundesgericht seinerzeit unter der Herrschaft des alten Kindesrechts im Zusammenhang mit einer Erbschaftsangelegenheit entschieden, dass der Inhaber der elterlichen Gewalt Vermögensrechte des Kindes in eigenem Namen wahren könne, weil ihm in dieser Funktion (gestützt auf Art. 290 Abs. 1 aZGB) die Verwaltung des Kindesvermögens obliege. Vorliegend geht es aber nicht um die Verwaltung des Kindesvermögens, sondern um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, und diese bemessen sich nicht nach dem alten, sondern nach dem revidierten, seit 1. Januar 1978 in Kraft stehenden Kindesrecht.

2.2 Zwei Bestimmungen sind im interessierenden Kontext relevant: Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung ( Art. 279 ZGB ). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt ( Art. 289 Abs. 1 ZGB ).

Nebst der Schuldnerschaft bzw. Passivlegitimation regeln die beiden zitierten Bestimmungen drei Fragen, nämlich wer Gläubiger der Unterhaltsforderung ist, wer diese gerichtlich geltend machen und an wen befreiend erfüllt werden kann. Mit Bezug auf die im Streit liegende zweite Frage der Klagelegitimation erklärt Art. 279 ZGB das Kind als zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsrechts - dessen Träger es im Übrigen ist - aktivlegitimiert. Das Kind ist denn auch ab seiner Geburt parteifähig, wobei der gesetzliche Vertreter für das Kind handelt, solange dieses noch nicht selbst prozessfähig ist (HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 21 ff. zu Art. 279/280 ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 21.02 f.; STETTLER, in: Schweizerisches Privatrecht, Band III/2, S. 336 f.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 06.10 ff., insb. 06.12; BREITSCHMID, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 279 ZGB , erwähnt zwar BGE 84 II 244 noch als Zitat, was irreführend ist, macht aber hierzu keine weiteren Ausführungen bzw. hält im Übrigen ebenfalls fest, dass Kläger das Kind sei).

Das Gesagte bedeutet nicht, dass eine Prozessstandschaft im Bereich des Kindesunterhalts von vornherein nie möglich wäre; indes bedarf es für dieses von der Grundkonzeption gemäss Art. 279/289 ZGB abweichende Vorgehen einer lex specialis, wie sie mit Art. 133 Abs. 1 und Art. 176 Abs. 3 ZGB für die Ehescheidung und den Eheschutz sowie kraft Verweises in Art. 137 ZGB auch für die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens besteht. Dieser Ausnahmeregelung bedarf es, weil das Kind in den betreffenden Verfahren nicht Partei ist, aber seine Rechte und Belange trotzdem in die Entscheidung miteinzubeziehen sind. In den genannten Verfahren kann der Ehegatte im Grundsatz nur für die Unterhaltsbeiträge von Kindern, deren gesetzlicher Vertreter er ist, d.h. für die Rechte unmündiger Kinder als Prozessstandschafter auftreten (vgl. BGE 107 II 465 E. 6b S. 473; 109 II 371 E. 4 S. 372 f.; 129 III 55 E. 3.1.3 S. 58). Indes enthält Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB aus Gründen der Zweckmässigkeit und Prozessökonomie den (im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre bereits im früheren Art. 156 aZGB eingefügten) Vorbehalt, dass der Unterhaltsbeitrag auch über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden darf; hier kann sich die Prozessstandschaft ausnahmsweise sogar auf Mündigenunterhalt erstrecken (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.4 S. 58 f.). Auch in anderer Hinsicht sind dem Familienrecht Prozessstandschaften und ähnliche Erscheinungen nicht fremd; so erklärt Art. 261 Abs. 1 ZGB nebst dem Kind zugleich die Mutter als legitimiert, auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater zu klagen, und was den Kindesunterhalt anbelangt, sieht Art. 289 Abs. 1 ZGB gewissermassen eine "Standschaft" für die Entgegennahme der Erfüllungshandlungen vor.

Dass ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Spezialfälle jedenfalls im Bereich des Familienrechts keine Prozessstandschaft möglich ist, folgt aus dem Grundsatz, dass zur Sache legitimiert ist, wer am streitigen Recht materiell zuständig ist, und aus dem prozessualen Effekt, dass dem Prozesstandschafter Parteistellung zukommt mit der Folge, dass damit Rechtsträgerschaft und Aktivlegitimation auseinanderfallen (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 66 f.); hierfür bedarf es wie gesagt einer speziellen Grundlage. Was den Kindesunterhalt anbelangt, kann die ausserhalb von Scheidungs- und Eheschutzverfahren fehlende Möglichkeit der Prozessstandschaft zugegebenermassen gewisse Erschwernisse zur Folge haben, etwa dort, wo mehrere Kinder klagen müssen und diese keine Streitgenossenschaft bilden können (vgl. Anwendungsfall in 5C.18/2000, E. 3, nicht publ. in BGE 126 III 353 ). Solche - im vorliegenden Fall aber nicht gegebenen - Auswirkungen müssen angesichts der klaren gesetzlichen Ausgangslage hingenommen werden. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Befürchtung der Beschwerdeführerin, insbesondere kleine, noch nicht urteilsfähige Kinder würden einem unhaltbaren seelischen Druck ausgesetzt, wenn der gesetzliche Vertreter in deren Namen klagen müsste.

2.3 Die Rüge der angeblichen Gehörsverletzung wird nicht begründet, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die weiteren Verfassungsrügen (Rechtsgleichheitsgebot, Willkürverbot, Verbot des überspitzten Formalismus) gehen in der mit voller Kognition vorgenommenen Auslegung der massgeblichen zivilrechtlichen Normen auf und sind damit konsumiert.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht mit der Verneinung der Aktivlegitimation der Mutter kein Bundesrecht verletzt hat und die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli