Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_104/2007 KI-generiert

Husband's Challenge to Spousal Maintenance Arrears Enforcement Based on Alleged Oral Agreement Fails Due to Documentary Proof Requirement

Geschäftsnummer 5A_104/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the wife initiated debt collection proceedings against her husband based on a prior, legally binding alimony decision from 1988. She sought definitive legal confirmation for overdue alimony payments amounting to a total of CHF 63,800, which was granted by the district court. The husband subsequently filed an appeal, arguing that the alimony obligation had been nullified by subsequent mutual agreements between the parties regarding child custody and financial support, and that the original decision no longer constituted a valid basis for the claim. The higher court dismissed this appeal, leading to the husband's further challenge before the Supreme Court, where he maintained that the previous agreements should invalidate the alimony claim. The court evaluated the arguments, particularly focusing on the burden of proof regarding the validity of the original decision and the alleged subsequent agreements, ultimately concluding that the husband's claims were insufficient to undermine the existing legal title for the alimony payments.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 95 BGG; Husband's Challenge to Spousal Maintenance Arrears Enforcement Based on Alleged Oral Agreement Fails Due to Documentary Proof Requirement: She sought definitive legal confirmation for overdue alimony payments amounting to a total of CHF 63,800, which was granted by the district court. The husband subsequently filed an appeal, arguing that the alimony obligation had been nullified by subsequent mutual agreements between the parties regarding child custody and financial support, and that the original decision no longer constituted a valid basis for the claim. The higher court dismissed this appeal, leading to the husband's further challenge before the Supreme Court, where he maintained that the previous agreements should invalidate the alimony claim. The court evaluated the arguments, particularly focusing on the burden of proof regarding the validity of the original decision and the alleged subsequent agreements, ultimately concluding that the husband's claims were insufficient to undermine the existing legal title for the alimony payments.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen ehelicher Unterhalt Eherecht Zahlungsnachweis Zivilurteil Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

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«…htskräftig und es liege deshalb gar kein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (Urteil 5A_104/2007 vom 9. August 2007 E. 2.2). Bei einem separaten Exequatur könnte der Schuldner dies zwar erst im Rechtsbehelfsverfahren…»
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«…provisoires constituent des titres de mainlevée définitive pour les contributions d'entretien qui y sont fixées (arrêt 5A_104/2007 du 9 août 2007 consid. 2.1), à condition que l'obligation de payer les contributions et le montant à verser ressortent…»
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«…provisoires constituent des titres de mainlevée définitive pour les contributions d'entretien qui y sont fixées (arrêt 5A_104/2007 du 9 août 2007 consid. 2.1), à condition que l'obligation de payer les contributions et le montant à verser ressortent…»
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«…provisoires constituent des titres de mainlevée définitive pour les contributions d'entretien qui y sont fixées (arrêt 5A_104/2007 du 9 août 2007 consid. 2.1), à condition que l'obligation de payer les contributions et le montant à verser ressortent…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_104/2007 /blb

Urteil vom 9. August 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

X.________ (Ehemann),

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini,

gegen

Y.________ (Ehefrau),

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 6. März 2007.

Sachverhalt:

A. Gestützt auf den rechtskräftigen Eheschutzentscheid vom 19. Februar 1988 verlangte Y.________ mit Eingabe vom 15. September 2006 in der gegen ihren Ehemann eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ für Unterhaltsbeiträge von Fr. 29'250.-- nebst 5 % Zins seit 15. April 1998 und von Fr. 72'600.-- nebst 5 % Zins seit 1. September 2006 definitive Rechtsöffnung.

Mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 gewährte das Bezirksgericht Uster definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 63'800.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004. Mit Entscheid vom 6. März 2007 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab.

B. Dagegen hat X.________ am 26. März 2007 Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2007 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Am 16. April 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG , da er losgelöst von einem Hauptverfahren erfolgt und unter prozessrechtlichen Gesichtspunkten verfahrensabschliessend ist (vgl. Art. 90 BGG ), indem er in exklusiver Weise das Rechtsöffnungsverfahren regelt. Sodann ist er kantonal letztinstanzlich ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) und die notwendige Streitwertgrenze ist erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Rechtsöffnungsentscheide stellen im Übrigen keine vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG , sondern materielle Entscheide dar (zur Publikation bestimmter Entscheid 5A_44/2007, E. 1.5), weshalb alle Rügen im Sinn von Art. 95 BGG zulässig und frei überprüfbar sind ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

2. Wie bereits vor den kantonalen Instanzen macht der Beschwerdeführer geltend, der Eheschutzentscheid stelle keinen gültigen Rechtsöffnungstitel mehr dar, weil er durch anderweitige einvernehmliche Parteivereinbarungen derogiert worden sei. Die Vorinstanzen hätten verkannt, dass es dabei nicht um eine Frage der Tilgung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG , sondern um die Qualität des Eheschutzentscheides als Rechtsöffnungstitel gehe, wofür nicht nur der Urkundenbeweis, sondern sämtliche Beweismittel zulässig seien. Im Übrigen habe nicht er den Untergang der Schuld zu beweisen; vielmehr liege es an demjenigen, der sich auf den Rechtsöffnungstitel stütze, zu beweisen, dass er hieraus immer noch forderungsberechtigt sei. Die jeweilige Unterhaltsforderung setzte somit stets den Nachweis des Stammrechtes voraus, wenn dieses in Zweifel gezogen werde.

2.1 Was die Beweislastverteilung anbelangt, verkennt der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Weise, dass vorbehaltlos Rechtsöffnung zu gewähren ist, sobald der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel vorlegt, der die betriebene Forderung ausweist; dies folgt bereits aus dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 SchKG . Es ist am Schuldner, dagegen Einwände zu erheben, nicht am Gläubiger, zusätzlichen Beweis zu erbringen. Insbesondere stellen auch Eheschutzentscheide und vorsorgliche Massnahmen definitive Rechtsöffnungstitel für die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge dar (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 100; Staehelin, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 80 SchKG ) und ist eine richterlich genehmigte Parteivereinbarung über Unterhaltsbeiträge dem Urteil gleichgestellt ( Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ; Staehelin, a.a.O., N. 24 zu Art. 80 SchKG ).

2.2 Was die möglichen Einwände des Schuldners anbelangt, so kann dieser zunächst den Rechtsöffnungstitel als solchen bestreiten. Bei einem definitiven Titel kann er beispielsweise geltend machen, das Urteil sei gefälscht, nichtig oder nicht rechtskräftig. Diesfalls macht der Schuldner geltend, es liege gar kein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. Für solche formellen Einwände gegen die Qualität bzw. die Rechtmässigkeit des Titels stehen dem Schuldner alle Beweismittel offen, welche die kantonale Zivilprozessordnung im Rechtsöffnungsverfahren zulässt.

Sodann kann der Schuldner Einwände erheben, die sich direkt aus dem Rechtsöffnungstitel ergeben. Entsprechend wird der Nachweis anhand des Titels selbst geführt. So verliert ein Urteil bei befristetem nachehelichem Unterhalt mit Ablauf der Befristung seine Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel. Ebenso kann der Schuldner etwa beim Unmündigenunterhalt geltend machen, das Kind sei volljährig geworden.

Schliesslich kann sich der Schuldner gegen den Inhalt des Titels wenden. Weil darüber beim definitiven Rechtsöffnungstitel ein Gericht mit materieller Rechtskraft befunden hat, limitiert das Gesetz sowohl die Vorbringen als auch die Beweismittel: Der Schuldner kann anhand von Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder er kann die Verjährung anrufen ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Eheschutzentscheid sei uralt und inzwischen durch gegenseitige Übereinkunft aufgehoben. Namentlich hätten die Ehegatten die Obhut über ihre Kinder neu geregelt und diesbezüglich gänzlich andere Unterhaltsvereinbarungen getroffen, die über Jahre unangefochten beachtet worden seien. Mithin müsse von einer neuen Vereinbarung ausgegangen werden, welche den Eheschutzentscheid ausser Kraft gesetzt habe.

Der Beschwerdeführer erhebt somit weder formelle Einwände gegen den Rechtsöffnungstitel noch solche, die aus ihm ersichtlich wären; vielmehr wendet er sich gegen den Inhalt des Titels und behauptet, die darin ausgewiesene Forderung sei durch anderweitige Parteivereinbarung zivilrechtlich untergegangen. Für solche Vorbringen ist nach dem Gesagten ein Urkundenbeweis erforderlich, der vom Schuldner zu führen ist ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Was die Tilgung anbelangt, gelten diese Beweisvorschriften nicht nur für den Fall, dass der Schuldner behauptet, die Forderung bereits bezahlt zu haben, sondern auch dann, wenn er vorbringt, die Forderung sei aus einem anderen zivilrechtlichen Grund untergegangen ( BGE 124 III 501 E. 3b S. 503), bei Unterhaltsforderungen beispielsweise durch Wiederverheiratung (vgl. Art. 130 Abs. 2 ZGB ) oder durch Wiederaufnahme des Zusammenlebens (vgl. Art. 179 Abs. 2 ZGB ). Bei der Wiederverheiratung kann er den Urkundenbeweis mit einem Auszug aus dem Zivilstandsregister führen. Bei anderen Veränderungen muss der Schuldner eine schriftliche Vereinbarung bzw. eine schriftliche Verzichtserklärung des Gläubigers vorlegen (Staehelin, a.a.O., N. 15 zu Art. 81 SchKG ) oder anderweitig mit Urkunden die (teilweise) Tilgung aufgrund veränderter Verhältnisse nachweisen (vgl. BGE 124 III 501 E. 3c S. 504, wo ebenfalls ein Globalbetrag für Frau und Kind gesprochen war und der Studienabschluss eines Kindes behauptet wurde; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N. 47 zu Art. 80 SchKG ). Gegebenenfalls kommt der Schuldner nicht umhin, diesbezüglich ein gerichtliches Verfahren anzustrengen (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 17 zu Art. 81 SchKG ).

Vorliegend ruft der Beschwerdeführer mündliche Vereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin an, die während Jahren beachtet worden seien. Erforderlich wäre nach dem Gesagten aber ein Urkundenbeweis ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Es ist daher nicht zu sehen, inwiefern die kantonalen Instanzen Bundesrecht verletzt haben sollen.

2.4 Nicht nachvollziehbar ist die unter Verweis auf die hängige Scheidungsklage vorgebrachte Einrede der Litispendenz, wird doch im Scheidungsverfahren der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung geregelt, der in keinem Zusammenhang mit den rückständigen Unterhaltszahlungen steht, für die vorliegend Rechtsöffnung verlangt wird.

2.5 Verfügt die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten über einen definitiven Rechtsöffnungstitel von Fr. 2'700.-- pro Monat ( Art. 80 Abs. 1 SchKG ; vgl. auch BGE 124 III 501 E. 3d S. 504), und verlangt das Gesetz für den Nachweis des Tilgungsvorbringens den Urkundenbeweis ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ), stossen die Sachverhaltsrügen bzw. die geforderte Sachverhaltsergänzung nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 BGG zu den behaupteten mündlichen Vereinbarungen ebenso ins Leere wie die Ausführungen, welche Anteile des im definitiven Rechtsöffnungstitel aufgeführten Betrages nach bisheriger Handhabung auf die Ehefrau bzw. die Kinder entfallen müssten; das letztere Vorbringen wäre ohnehin insofern unzulässig, als dem Rechtsöffnungsrichter eine materielle Interpretation des zu vollstreckenden Gerichtsurteils verwehrt ist ( BGE 113 III 6 E. 1b S. 9 f.; 124 III 501 E. 3a S. 503).

An der Sache vorbei geht schliesslich das Vorbringen, der in Betreibung gesetzte Betrag stimme nicht mit dem im Eheschutzentscheid genannten überein, liegt doch das Auflaufen eines höheren Betrages bei Urteilen über periodische Leistungen in der Natur der Sache.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und folglich die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für die Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung schuldet er der Gegenpartei keine Entschädigung, weil diesbezüglich nicht in deren Sinn entschieden worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: