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5A_1039/2025 KI-generiert

Dismissal of federal appeal against adult protection curatorship due to missed deadline and deficient reasoning under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 5A_1039/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal as inadmissible, upholding the lower instance's refusal to enter upon an appeal concerning adult protection measures, specifically a representation curatorship with asset management. The dispute arose after a couple challenged the establishment of the curatorship through cantonal instances before filing the federal appeal late and without proper reasoning. The decisive legal basis comprises Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 100 Abs. 1, and Art. 108 Abs. 1 lit. a and b of the Federal Supreme Court Act (BGG), governing filing deadlines, formal requirements, and the simplified dismissal procedure for late or insufficiently substantiated appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG; Dismissal of federal appeal against adult protection curatorship due to missed deadline and deficient reasoning under the Federal Supreme Court Act: Der angefochtene Beschluss wurde am 29. Oktober 2025 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann folglich am 30. Oktober 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag 28. November 2025. Die erst am 30. November 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet und es kann auf sie nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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Beistandschaft für A.A.\_\_\_\_\_\_\_\_ Fristversäumnis Vertretungsbeistandschaft Kündigungsschutz Erwachsenenschutz gesetzliche Vertretung Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1039/2025

Urteil vom 4. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,

Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.

Gegenstand

Beistandschaft für A.A.________,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2025 (PQ250058-O/U).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 11. März 2025 ordnete die KESB der Stadt Zürich für A.A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Mit Urteil vom 21. August 2025 wies der Bezirksrat Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit auf 29. November 2025 datierter und am 30. November 2025 der Post übergebener Beschwerde wendet sich das Ehepaar A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Beschluss wurde am 29. Oktober 2025 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann folglich am 30. Oktober 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag 28. November 2025. Die erst am 30. November 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet und es kann auf sie nicht eingetreten werden.

2. Ohnehin würde es der Beschwerde an einem hinreichenden Rechtsbegehren und mangels sachgerichteter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auch an einer hinreichenden Begründung mangeln (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli