Appellant's Failed Challenge to Release Order and Ambulatory Measure Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A, who was released from a protective placement and was challenging a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Thun. The KESB’s decision, dated August 20, 2020, released A from their placement and instructed A’s guardian to apply for outpatient measures if needed. A filed a complaint against the affidavit given to the guardian, despite the authority clarifying that the guardian had no directive power but was only to suggest outpatient measures when necessary. On December 1, 2020, the Bernese Obergericht declined to hear A’s complaint, stating it was irrelevant to the dispute since the guardian wasn’t granted directive authority. Subsequently, A submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on December 11, 2020, challenging the non-admittance of their appeal by the Obergericht.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 437 Abs. 2 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant's Failed Challenge to Release Order and Ambulatory Measure Authority: The KESB’s decision, dated August 20, 2020, released A from their placement and instructed A’s guardian to apply for outpatient measures if needed. A filed a complaint against the affidavit given to the guardian, despite the authority clarifying that the guardian had no directive power but was only to suggest outpatient measures when necessary. On December 1, 2020, the Bernese Obergericht declined to hear A’s complaint, stating it was irrelevant to the dispute since the guardian wasn’t granted directive authority. Subsequently, A submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on December 11, 2020, challenging the non-admittance of their appeal by the Obergericht.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed via the simplified procedure because it lacked the required content.
The Court decided to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1039/2020
Urteil vom 15. Dezember 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zur Zeit in Stiftung C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun,
Scheibenstrasse 5, 3600 Thun.
Gegenstand
Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 1. Dezember 2020 (KES 20 737, KES 20 822).
Sachverhalt:
Mit Entscheid der KESB Thun vom 20. August 2020 wurde A.________ aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen und seine Beiständin aufgefordert, der KESB im Bedarfsfall Anträge zur Anordnung ambulanter Massnahmen zur Nachbetreuung zu stellen.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Auf entsprechenden Hinweis des Obergerichtes Bern, dass eine Beschwerde einen klaren Antrag und eine Begründung enthalten müsse, teilte Fürsprecher B.________ mit Schreiben vom 10. September 2020 mit, A.________ fechte die der Beiständin erteilte Weisungsbefugnis an. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, diese gehe am Streitgegenstand vorbei; es sei der Beiständin keinerlei Weisungsbefugnis erteilt, sondern sie sei einzig aufgefordert worden, im Bedarfsfall Anträge zur Anordnung ambulanter Massnahmen zu stellen.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 11. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
Diesbezüglich hätte die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Zu beachten ist ferner, dass ambulante Massnahmen nicht im Bundesrecht geregelt sind, sondern der Bundesgesetzgeber die Kantone mit einem zuteilenden Vorbehalt in Art. 437 Abs. 2 ZGB zu entsprechender Legiferierung ermächtigt und das Bundesgericht die Verletzung kantonalen Rechts nur im Zusammenhang mit Verfassungsrügen prüfen kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
2. Eine solche Darlegung erfolgt nicht ansatzweise. Die Ausführungen stehen nicht einmal im Zusammenhang mit ambulanten Massnahmen oder der fürsorgerischen Unterbringung, sondern beziehen sich sinngemäss auf die aktuelle Lebenssituation, indem der Beschwerdeführer geltend macht, auf seine Forderungen werde nicht Rücksicht genommen, er wolle nicht mehr in der Stiftung C.________ wohnen, er fühle sich von seiner Beiständin nicht unterstützt und wolle mehr Freiheit, zumal er sich selbst beschäftigen könne. All dies steht nicht in einem ersichtlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli