Paternity Recognition Contestation Appeal Rejection Due to Lack of Legal Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal challenge regarding the recognition of paternity for a child born in 2009. The challenger sought to contest the acknowledgment of the child as his daughter, but the lower court dismissed his initial claim. Subsequently, the appellant's further attempt to appeal this dismissal was also rejected by the appellate court, which found that the appellant failed to adequately address the reasons for the prior ruling and did not demonstrate any legal errors. Consequently, the appellant's complaint to the higher court was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 260a Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Paternity Recognition Contestation Appeal Rejection Due to Lack of Legal Reasoning: The challenger sought to contest the acknowledgment of the child as his daughter, but the lower court dismissed his initial claim. Subsequently, the appellant's further attempt to appeal this dismissal was also rejected by the appellate court, which found that the appellant failed to adequately address the reasons for the prior ruling and did not demonstrate any legal errors. Consequently, the appellant's complaint to the higher court was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision not to proceed with the appeal.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient reasoning.
The refusal to impose court costs (implied by not imposing them) is part of the procedural orders, although Art. 66 BGG typically governs costs, Art. 108 BGG establishes the non-entry into the merits, and lack of costs is an exceptional order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_1037/2015
Urteil vom 6. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
verbeiständet durch MLaw Tessa von Salis,
2. C.B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Anfechtung der Vaterschaftsankerkennung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage auf Anfechtung der Anerkennung der 2009 geborenen Beschwerdegegnerin Nr. 1 (B.B.________) als seine Tochter nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es sowohl an einer Drohung wie auch an einem Irrtum als Anfechtungsvoraussetzung fehle ( Art. 260a Abs. 2 ZGB ), in keiner Weise auseinander, er versuche lediglich, die Begründung seiner Klage zu verbessern, mangels genügender Begründung sei auf die Berufung nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Berufung ohnehin abzuweisen, weil weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung ersichtlich sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die appellationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die Mutter der Tochter (Beschwerdegegnerin Nr. 2) als Lügnerin zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Appellationsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 27. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann