Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1035/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against partial refusal of suspensive effect in debt enforcement and attachment proceedings

Geschäftsnummer 5A_1035/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to enter into the matter regarding a request for suspensive effect in a debt enforcement proceeding. The appellant challenged a cantonal supervisory authority's interim decision that partially granted suspensive effect by halting realization acts while otherwise refusing the stay regarding asset attachments. The Supreme Court held that the appeal was manifestly inadmissible and lacked sufficient substantiation under Articles 93, 98, and 106 para. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as decisions on suspensive effect qualify as provisional measures permitting only constitutional rights violations to be raised, and the appellant failed to properly demonstrate an irreparable prejudice or comply with the strict pleading requirements. No court costs were levied.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against partial refusal of suspensive effect in debt enforcement and attachment proceedings: Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Vorliegend ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Pfändung) Betreibungshandlung Betreibung auf Pfändung Sistierung des Verfahrens Teilentscheid aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1035/2025

Urteil vom 1. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Pfändung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. November 2025 (ABS 25 500).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 15. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerden beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 17. November 2025 erteilte das Obergericht (als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) den Beschwerden insoweit die aufschiebende Wirkung, als in der Pfändungsgruppe Nr. xxx Verwertungshandlungen einstweilen zu unterbleiben haben. Im Übrigen wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer aus der Pfändung allein noch keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile erwüchsen.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 28. November 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht unterschrieben. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Rückweisung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden.

3. Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Vorliegend ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind zudem solche über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen der Arrestierung seines Kontos in der Höhe der zu zahlenden Forderung könne er die Schuld nicht fristgerecht aus eigenen Mitteln begleichen, womit ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe. Es ist unklar, ob die Pfändung eines Kontos (oder allenfalls auch bloss die Pfändungsankündigung) überhaupt Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens ABS 25 500 ist. Um den blossen Vollzug eines Arrests scheint es jedenfalls nicht zu gehen und eine allfällige Arresteinsprache, auf welche die Beilagen des Beschwerdeführers hindeuten, kann nicht Gegenstand eines Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde sein. Die Frage kann aber offenbleiben, denn der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, worin der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehen soll, wenn er die Schuld nicht selber begleichen kann. Darüber hilft seine Berufung auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots nicht hinweg, wonach anderen Schuldnern zunächst die Möglichkeit gegeben werde, die Schuld selber zu begleichen.

Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die drohende Zwangsverwertung von Vermögenswerten (z.B. Möbel, Fahrzeug, Wertgegenstände) zu einem Preis unter ihrem Wert. Er übergeht, dass das Obergericht gerade den Stopp von Verwertungshandlungen angeordnet hat.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Pfändung schädige seinen Ruf, da seine Nachbarn und die Besucher der gegenüberliegenden Schule ihn als Kriminellen wahrnähmen. Er belegt nicht, dass die Pfändung von den Genannten überhaupt wahrgenommen wird, und er rügt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte.

5. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

6. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg