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5A_1035/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Involuntary Placement Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_1035/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was subjected to a guardianship placement by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Thun. Initially placed in a psychiatric center in November 2017, A.________ was later relocated to different institutions, with the most recent being the C.________ Foundation. After a periodic review in November 2018, KESB confirmed the necessity of the existing placement, which A.________ challenged. However, the Bernese High Court dismissed the appeal, maintaining the placement decision. Subsequently, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on December 18, 2018.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Involuntary Placement Due to Insufficient Justification: Initially placed in a psychiatric center in November 2017, A.________ was later relocated to different institutions, with the most recent being the C.________ Foundation. After a periodic review in November 2018, KESB confirmed the necessity of the existing placement, which A.________ challenged. However, the Bernese High Court dismissed the appeal, maintaining the placement decision. Subsequently, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on December 18, 2018.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Kindesunterbringung materielle Begründetheit fürsorgerische Unterbringung begründeter Entscheid gesetzliche Voraussetzung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated, deciding by simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1035/2018

Urteil vom 21. Dezember 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. Dezember 2018 (KES 18 869).

Sachverhalt:

Mit Entscheid der KESB Thun vom 22. November 2017 wurde A.________ fürsorgerisch im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht.

Mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 wurde er in die B.________ in V.________ und mit Entscheid vom 28. Mai 2018 in die Stiftung C.________ nach W.________ verlegt.

Im Rahmen der periodischen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung bestätigte die KESB Thun mit Entscheid vom 22. November 2018 die Massnahme bzw. die Unterbringung in der Stiftung C.________.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 18. Dezember 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe einzig fest, dass er vollumfänglich Einsprache erhebe. Auch wenn das Bundesgericht bei Laieneingaben im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung keine hohen Anforderungen stellt, können die gesetzlichen Beschwerdeanforderungen nicht schlichtweg übergangen werden.

Im Übrigen wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten im angefochtenen Entscheid ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden Entscheid in irgendeiner Hinsicht Recht verletzt haben könnte.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli