Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1033/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Enforcement Order as Inadmissible and Abusive

Geschäftsnummer 5A_1033/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose regarding a request for the definitive opening of enforcement proceedings, where the first-instance court had ordered the enforcement of a judgment that required the payment of a substantial amount. The respondent's appeal to the higher court was rejected, as the court found the arguments presented by the appellant regarding the nullity of the enforcement title inadequate and dismissed them as unfounded. The appellant subsequently sought recourse to the Swiss Federal Tribunal, but their challenge was deemed inadmissible due to a failure to meet the necessary legal requirements for a valid appeal, including insufficiently addressing the reasons for the prior court's decision and raising new claims that exceeded the scope of the original ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Enforcement Order as Inadmissible and Abusive: The respondent's appeal to the higher court was rejected, as the court found the arguments presented by the appellant regarding the nullity of the enforcement title inadequate and dismissed them as unfounded. The appellant subsequently sought recourse to the Swiss Federal Tribunal, but their challenge was deemed inadmissible due to a failure to meet the necessary legal requirements for a valid appeal, including insufficiently addressing the reasons for the prior court's decision and raising new claims that exceeded the scope of the original ruling.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung gesetzliche Voraussetzungen materielle Begründung Rechtsvorschlag Ausweisung aus einer Wohnung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was dismissed because it was clearly inadmissible or inadequately substantiated and abusive, as per this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant (Beschwerdeführer) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_1033/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Künzli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 18. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dieerstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 41'470.-- nebst Zins (Kostenvorschussersatz und Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer auf Grund eines Gerichtsurteils) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels genügten den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, im Übrigen erwiesen sich die Einwendungen als unbegründet, weil der Beschwerdeführer materielle Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel auf dem Rechtsmittelweg hätte geltend machen müssen, was er jedoch hinsichtlich der von ihm beanstandeten Punkte nicht getan habe, die neuen Behauptungen seien ebenso wenig zu beachten wie die neu vorgelegten Urkunden, die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels und die materielle Begründetheit der Rechtsöffnungsforderung könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, unerfindlich sei schliesslich, weshalb ein freisprechendes Urteil des Obergerichts die angebliche Sittenwidrigkeit der Rechtsöffnung belegen solle,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 18. November 2015 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann