Dismissal of Appeal on Enforcement: Insufficient Justification and Abusive Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a foundation regarding the enforcement of a judgement amounting to a sum of money, which was previously confirmed by a lower court's decision. The individual's appeals, citing claims of invalidity of the enforcement title and procedural violations, were deemed insufficient and unsubstantiated by the appellate court. The higher court determined that the issues raised by the individual did not meet legal standards and concluded that the complaints lacked the necessary legal basis to be considered. Consequently, the individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal was rejected, and they were ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Dismissal of Appeal on Enforcement: Insufficient Justification and Abusive Delay: The individual's appeals, citing claims of invalidity of the enforcement title and procedural violations, were deemed insufficient and unsubstantiated by the appellate court. The higher court determined that the issues raised by the individual did not meet legal standards and concluded that the complaints lacked the necessary legal basis to be considered. Consequently, the individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal was rejected, and they were ordered to pay court costs.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (no entry onto the merits) due to several procedural deficiencies identified in the reasoning, including lack of sufficient substantiation and abusive litigation.
The losing appellant (Beschwerdeführer) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_1032/2015
Urteil vom 6. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Künzli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 18. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dieerstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 268'434.-- nebst Zins (Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer auf Grund eines Gerichtsurteils) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels genügten den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, im Übrigen erwiesen sich die Einwendungen als unbegründet, weil der Beschwerdeführer materielle Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel auf dem Rechtsmittelweg hätte geltend machen müssen, was er jedoch hinsichtlich der von ihm beanstandeten Punkte nicht getan habe, die neuen Behauptungen seien ebenso wenig zu beachten wie die neu vorgelegten Urkunden, die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels und die materielle Begründetheit der Rechtsöffnungsforderung könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, unerfindlich sei schliesslich, weshalb ein freisprechendes Urteil des Obergerichts die angebliche Sittenwidrigkeit der Rechtsöffnung belegen solle,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 18. November 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann