Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_103/2025 KI-generiert

Father Appeals Child Protection Measures Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_103/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Father Appeals Child Protection Measures Dismissed for Insufficient Reasoning A father challenged a cantonal court's decision affirming child protection measures regarding his son, including transferring sole parental custody to the mother, excluding contact rights, and maintaining an existing guardianship, after the son was placed in a psychiatric clinic and then a specialized school. The father alleged the son's situation resulted from "state terror" and "banded child trafficking," claiming the authorities based their decisions on hearsay and false documents while violating his human rights and the principle of the child's best interest. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal because the father failed to provide a sufficiently reasoned argument, as required by law, by not specifically challenging the cantonal court's detailed reasoning regarding custody, contact rights, and the guardian's appointment, nor demonstrating that the facts were established in a demonstrably incorrect or arbitrary manner.

Legislator-Regeste

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Art. 298d ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 57 BGG; Father Appeals Child Protection Measures Dismissed for Insufficient Reasoning: The father alleged the son's situation resulted from "state terror" and "banded child trafficking," claiming the authorities based their decisions on hearsay and false documents while violating his human rights and the principle of the child's best interest. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal because the father failed to provide a sufficiently reasoned argument, as required by law, by not specifically challenging the cantonal court's detailed reasoning regarding custody, contact rights, and the guardian's appointment, nor demonstrating that the facts were established in a demonstrably incorrect or arbitrary manner.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen (elterliche Sorge, Kontaktrecht, Beistandschaft) Kindesschutzmassnahmen alleiniges Sorgerecht Staatsschutz Menschenrechte Beistandsbestellung erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it lacked a sufficient statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_103/2025

Urteil vom 6. Februar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern,

1. B.________,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul von Moos.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen (elterliche Sorge, Kontaktrecht, Beistandschaft),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Dezember 2024 (3H 23 68).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer und B.________ sind die unverheirateten, getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2012) und D.________ (geb. 2018). 2021 wurde den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und dem Beschwerdeführer die Obhut über C.________ zugeteilt. Im September 2022 wurde C.________ in eine kinderpsychiatrische Klinik eingewiesen und anfangs 2023 im Schulheim E.________ untergebracht.

Mit Entscheid vom 16. August 2023 stellte die KESB Stadt Luzern C.________ nach

Art. 298d ZGB

unter die alleinige Sorge der Mutter. Sie stellte fest, das derzeit persönliche Kontakte zwischen C.________ und seinem Vater ausgeschlossen sind. Unter anderem regelte und erweiterte sie zudem die für C.________ bereits bestehende Beistandschaft und wies einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Rückführung der Söhne D.________ und C.________ zum Beschwerdeführer) abgewiesen.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 16

E. 1.3.1;

140 III 264

E. 2.3).

3. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben

*oder*

eine Verhandlung gemäss Menschenrechtskonvention einzuberufen. Dieser Antrag ist unklar, denn die beiden Anliegen stehen nicht in einem alternativen Verhältnis zueinander. Soweit der Beschwerdeführer eine Verhandlung vor Bundesgericht anstreben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (

Art. 57 BGG

) oder eine mündliche Beratung (

Art. 58 BGG

) besteht. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der vorliegenden Unterlagen gefällt werden. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich auch keine Zeugenbefragungen vor. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen möchte, so setzt er sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Dieses hatte den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung unter anderem mit dem Verhalten des Beschwerdeführers begründet.

4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Kinder seien Opfer von Staatsterror und bandenmässigem Kinderhandel. Sie seien gesund gewesen, bis sie verschleppt worden seien. Durch gezielte Entfremdung sowie Manipulationen durch den Beistand sei C.________ krank geworden. Die Menschenrechte (Schutz der Familie) und das Kindeswohl würden verletzt. Die KESB, der Beistand und die Heime verweigerten das Bindungsprinzip, während er alle Kriterien des Kindeswohls gewähre. Die Urteile des Kantonsgerichts und der KESB basierten auf Hörensagen, Annahmen, Unterstellungen und falschen Urkunden. Die Behörden hätten die Vorhaltungen nicht bewiesen. Die Falschinformationen seien nicht hinterfragt worden. Es liege Rechtsmissbrauch vor. Er könne mittels Urkunden und Zeugenaussagen die Fälschungen und strafrechtlich relevante Handlungen der Täterschaft belegen.

Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts, das sich eingehend zur Zuteilung der elterlichen Sorge über C.________, zum Kontaktrecht und zur Person des Beistands geäussert hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder Recht falsch angewandt haben soll.

5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Beistand und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg