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5A_103/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Review Involuntary Commitment Appeal Due to Procedural Lapses

Geschäftsnummer 5A_103/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a regional court that had previously ruled on the custodial placement of the complainant's daughter. The regional court had rejected the individual's appeal due to non-compliance with a request for an advance payment of court fees, which was not made by the deadline. As a result, the individual's subsequent application for free legal aid was considered late and thus not admissible. The federal court reviewed the appeal, determining that it lacked sufficient justification and did not conform to the procedural requirements for legal complaints, leading to a decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Refusal to Review Involuntary Commitment Appeal Due to Procedural Lapses: The regional court had rejected the individual's appeal due to non-compliance with a request for an advance payment of court fees, which was not made by the deadline. As a result, the individual's subsequent application for free legal aid was considered late and thus not admissible. The federal court reviewed the appeal, determining that it lacked sufficient justification and did not conform to the procedural requirements for legal complaints, leading to a decision not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschussleistung Revisionsgrund Anhörung des Kindes Kindesschutzkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to its inadmissibility/lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant, as they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_103/2015

Urteil vom 10. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern-Land.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung der Tochter,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die fürsorgerische Unterbringung ihrer Tochter nicht eingetreten ist,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin sei (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert worden, die Beschwerdeführerin habe den Vorschuss nicht fristgemäss geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei, das erst nach Ablauf der Vorschussfrist gestellte nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweise sich als verspätet und könne daher nicht berücksichtigt werden,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein als unzulässig erweist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern-Land und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann