Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1029/2025 KI-generiert

Dismissal of vexatious appeal against the denial of suspensive effect regarding the provisional registration of a condominium statutory lien

Geschäftsnummer 5A_1029/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against an intermediate cantonal appellate decision denying suspensive effect to an appeal concerning the provisional registration of a statutory lien for unpaid condominium contributions, leaving the lower court's rulings fully in force and rendering the appellant liable for court costs. The underlying dispute originated from a district court order granting the condominium owners' association's request for the provisional registration of a statutory mortgage against the appellant's condominium and parking shares, after which the cantonal high court refused to grant suspensive effect to the subsequent appeal. The Supreme Court based its dismissal on Articles 72, 75, 93, 98, 106, and 108 of the Federal Supreme Court Act (BGG), determining that the challenge against an interim precautionary measure failed to meet the strict requirements for interlocutory appeals, lacked substantiated constitutional grievances, and constituted an abusive, vexatious, and insufficiently reasoned filing.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of vexatious appeal against the denial of suspensive effect regarding the provisional registration of a condominium statutory lien: Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (gesetzliches Pfandrecht) gesetzliches Grundpfandrecht aufschiebende Wirkung verfassungsrechtliche Rügen vorsorgliche Massnahme Zwischenentscheid Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1029/2025

Urteil vom 13. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Eric Neuenschwander und Pablo Bünger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (gesetzliches Pfandrecht),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. September 2025 (LF250087-O/Z01).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche am 3. Juni 2025 die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts für ausstehende Stockwerkeigentümerbeiträge verlangt hat.

Mit Entscheid vom 22. August 2025 hiess das Bezirksgericht Zürich das Gesuch gut und ordnete die vorläufige Eintragung eines Pfandrechtes zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 136'012.28 und zulasten des Miteigentumsanteils (Parkplatz in der Tiefgarage) von Fr. 314.22 an.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 2025 Berufung. Mit Entscheid vom 17. September 2025 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Berufung keine aufschiebende Wirkung.

Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2025 an das Bundesgericht. Nebst der aufschiebenden Wirkung verlangt sie namentlich die Feststellung der Nichtigkeit des obergerichtlichen Entscheides vom 17. September 2025 sowie von weiteren Akten, eventualiter die Rückweisung zur neuen Behandlung.

Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).

Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

2. Die Beschwerdeführerin äussert sich weder zu den Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG noch erhebt sie substanziierte Verfassungsrügen, welche sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen. Vielmehr erschöpft sich die 66-seitige Beschwerde nebst den üblichen unspezifischen Textbausteinen aus Literatur und Rechtsprechung in diversen Behauptungen zu Stockwerkeigentumsbelangen und in allgemeiner Behördenkritik.

3. Im Anschluss an die früheren Beschwerden (vgl. namentlich Urteile 5A_876/2025 und 5A_877/2025 je E. 3) ist auch die vorliegende querulatorisch. Im Übrigen erweist sie sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb insgesamt auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli