Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1028/2017 KI-generiert

Abuse of Process in Debt Collection Stemming from Official Acts

Geschäftsnummer 5A_1028/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a creditor initiated a debt collection process against a debtor for an amount of CHF 200,000, citing multiple alleged legal violations as the basis for the claim. The debtor contested the validity of the collection, leading to a ruling from a cantonal court that declared the collection null and void. The creditor subsequently appealed this decision to the Federal Court. Throughout the proceedings, the debtor raised various criminal allegations against the creditor, which were ultimately dismissed by authorities, citing the debtor's severe mental health issues. The court found that the claims made by the creditor were unfounded and constituted an abuse of the legal process.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 299 Abs. 1 StGB, Art. 146 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Abuse of Process in Debt Collection Stemming from Official Acts: The debtor contested the validity of the collection, leading to a ruling from a cantonal court that declared the collection null and void. The creditor subsequently appealed this decision to the Federal Court. Throughout the proceedings, the debtor raised various criminal allegations against the creditor, which were ultimately dismissed by authorities, citing the debtor's severe mental health issues. The court found that the claims made by the creditor were unfounded and constituted an abuse of the legal process.

Schlagwörter

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Nichtigkeit einer Betreibung Betreibungsforderung Verfahrensmissbrauch Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung zusammenhängende Straftaten Geltendmachung von Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it lacked sufficient reasoning and was abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1028/2017

Urteil vom 29. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Nichtigkeit einer Betreibung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. November 2017 (ABS 17 355).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer betrieb den Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2017 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland). Als Grund der Forderung enthält der Zahlungsbefehl: "Mehrere Straftatbestände gegen BG, EMRK und Schweizer Gesetze. Mehraufwand wurde 3 Mal mitgeteilt."

Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdegegner an das Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte die Feststellung, dass die Betreibung Nr. xxx nichtig sei. Mit Entscheid vom 23. November 2017 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und stellte die Nichtigkeit der Betreibung fest.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht hat festgestellt, der Beschwerdegegner sei Dienststellenleiter des Betreibungsamts U.________, Dienststelle V.__________, und in seiner beruflichen Tätigkeit mehrmals mit dem Gläubiger befasst gewesen. Am 28. August 2017 habe dieses Amt eine Pfändung in Abwesenheit des Beschwerdeführers vollzogen, nachdem sämtliche Bemühungen um eine Pfändung in seiner Anwesenheit, ergebnislos geblieben und das Amt aufgrund von Kontoabklärungen Kenntnis von Vermögenswerten gehabt habe. In der Folge sei eine Rentenpfändung verfügt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 6. September 2017 Beschwerde erhoben und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Dienststellenleiter bzw. dessen Strafverfolgung verlangt. Das Obergericht habe die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei, und auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet (Verfahren ABS 17 314).

Der Beschwerdeführer habe am 13. August sowie am 2., 4. und 6. September 2017 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner erhoben. Er habe dabei Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, Nötigung, Verletzung fremder Gebietshoheit ( Art. 299 Abs. 1 StGB ), Prozessbetrug ( Art. 146 StGB ), Urkundenfälschung ( Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ), Ehrverletzung, üble Nachrede ( Art. 173 StGB ), Verleumdung ( Art. 174 StGB ), Verletzung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes, Verletzung von Privatsphäre und Persönlichkeitsrecht ( Art. 27 und Art. 28 ZGB ) sowie den Missbrauch einer Telefonanlage geltend gemacht. In diesen Eingaben habe er vorgebracht, der Beschwerdegegner habe seine Bankkonten widerrechtlich und rechtsmissbräuchlich sperren lassen, weshalb er nun kein Geld für Essen, Medikamente etc. mehr habe. Zudem habe er sich auf einen Einsatz der Einheit "Enzian" im Jahr 2014 bezogen. Dazu hat das Obergericht festgestellt, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren mit Verfügung vom 22. September 2017 nicht an die Hand genommen und festgehalten, der Beschwerdeführer sei wegen einer schweren psychischen Störung prozessunfähig (Verfahren EO 17 10380).

Im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Betreibung hat das Obergericht erwogen, die angebliche "Schlägertruppe Enzian" sei eine Sondereinheit der Kantonspolizei Bern, die in besonders schwierigen Situationen zum Einsatz komme und auch vom Betreibungsamt nötigenfalls zur Durchführung einer Pfändung beigezogen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner mit dem Hinweis auf den Beizug der Sondereinheit "Enzian" dem Beschwerdeführer auch als Privatperson gedroht haben sollte. Der Beschwerdeführer führe auch nicht aus, welche zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdegegner bestünden. Insbesondere bringe er nicht vor, dass der Beschwerdegegner ihm die behaupteten Verletzungen (Verbrennungen 3. Grades, Blut im Stuhlgang, zerquetschte Kreuzbänder, Narben, Schmerzen) persönlich zugefügt hätte. Vielmehr mache er geltend, der Kanton Bern sei für die Handlungen des Beschwerdegegners haftbar und könne Regressforderungen gegenüber dem Beschwerdegegner stellen. Damit sei offensichtlich, dass es sich bei der betriebenen Forderung nicht um eine Forderung gegen den Beschwerdegegner als Privatperson, sondern um eine Forderung gegen ihn als Dienstellenleiter handle. Gemäss Art. 5 Abs. 2 SchKG könne der Beschwerdegegner nicht direkt für sein Verhalten in seiner Funktion als Dienststellenleiter belangt werden. Somit bestehe offensichtlich kein zivilrechtlicher Anspruch gegen ihn. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage darzulegen, wie sich die betriebene Forderung genau zusammensetze. Es handle sich um eine reine Fantasieforderung. Mit der Einleitung der Betreibung habe sich der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner für die Pfändung rächen und ihm schaden wollen. Dies werde auch durch die praktisch gleichzeitig erhobenen Strafanzeigen ersichtlich. Die Betreibung sei reine Schikane und der Beschwerdeführer verfolge Ziele, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Folglich sei die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig.

4. Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer Anträge, die über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen (Fortsetzungsbegehren, Aufhebung der Pfändung, Genugtuung und Schadenersatz an den Beschwerdeführer, an C.________ und den Schäferhund D.________). Auf sie ist von vornherein nicht einzutreten. Die Beschwerdebegründung besteht zu grossen Teilen aus Vorwürfen gegen die Staatsanwaltschaft (insbesondere hinsichtlich der Durchführung eines Wangenschleimhautabstrichs). Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Betreibungsverfahren ist nicht ersichtlich. Ob die gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführte Pfändung rechtmässig war, ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Entsprechende Einwände wären mit Beschwerde gegen die Pfändung geltend zu machen gewesen. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Beschwerdegegners zielen ins Leere, da die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden kann ( Art. 22 SchKG ). Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine Wiederholung seines Standpunkts und seiner Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner. Darin liegt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, woran auch die Berufung auf eine angebliche Notwendigkeit, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, nichts ändert.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem erweist sie sich einmal mehr als rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg