Petitioner v. Swiss Courts (Abusive Post-Divorce Maintenance Challenges)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who has repeatedly approached Swiss courts, including the Federal Tribunal, with requests for post-marital maintenance and pension compensation following her divorce from her husband, which was finalized by a Berlin court in 2018. Despite the Swiss courts' previous decisions recognizing that these matters were already addressed by the German divorce decree, A.________ continued to file complaints alleging denial or delay of justice by the civil authority in Solothurn. These complaints have consistently been dismissed by the Solothurn courts, leading A.________ to appeal again to the Federal Tribunal, which had to address whether her claims were procedurally sound.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Petitioner v. Swiss Courts (Abusive Post-Divorce Maintenance Challenges): Despite the Swiss courts' previous decisions recognizing that these matters were already addressed by the German divorce decree, A.________ continued to file complaints alleging denial or delay of justice by the civil authority in Solothurn. These complaints have consistently been dismissed by the Solothurn courts, leading A.________ to appeal again to the Federal Tribunal, which had to address whether her claims were procedurally sound.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as a basis to refuse to entertain the appeal due to abusive nature of the filing.
Used to declare that the appeal would not be entertained under the simplified procedure.
Used as a basis to refuse to entertain the appeal due to abusive nature of the filing.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1027/2021
Urteil vom 15. Dezember 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt,
Zivilabteilung, Amthaus 1, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Unterhaltsklage),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. November 2021 (ZKBES.2021.129).
Sachverhalt:
Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) vom 19. Juli 2018 wurde die am 25. September 1981 vor dem Standesamt Charlottenburg geschlossene Ehe von A.________ und B.________ geschieden.
Seither gelangt A.________ regelmässig an die Solothurner Gerichte und anschliessend an das Bundesgericht mit dem Anliegen, dass ihr in Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils nachehelicher Unterhalt bzw. Vorsorgeausgleich zuzusprechen sei, obwohl in der Schweiz rechtskräftig entschieden ist, dass dies bereits Gegenstand des deutschen Scheidungsurteils war. Mehrmals hat das Obergericht des Kantons Solothurn seither diesbezügliche Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt abgewiesen.
Vorliegend geht es um eine erneute Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. November 2021 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.
Dagegen wendet sich A.________ mit Beschwerde vom 5. Dezember 2021 an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
2. Die Beschwerdeführerin bringt wie üblich in allgemeiner Weise vor, dass die schweizerischen Gerichte befangen seien und ihr zu Unrecht nachehelichen Unterhalt verweigern und sich damit über das Gesetz hinwegsetzen würden, indem ihr nach langer Ehe nachehelicher Unterhalt und gemäss Art. 29 und 30 BV ein diesbezüglicher Justizgewährungsanspruch zustehe. Sie versucht damit erneut, auf eine rechtskräftig erledigte Angelegenheit zurückzukommen, und insofern liegt keine hinreichende Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG vor, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn das Obergericht die gegen das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt gerichtete weitere Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführung zur stets gleichen Fragestellung als missbräuchlich bzw. querulatorisch zu bezeichnen, so dass auf die Beschwerde auch gestützt auf Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin wird angedroht, dass das Bundesgericht weitere Beschwerden mit indentischem Inhalt bzw. Gegenstand künftig unbeantwortet ablegen wird.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli