Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recognition of German Land Charge Certificates
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual challenged the decision of a higher court regarding the enforcement of certain German debt instruments and the granting of a definitive legal opening in favor of a company for a specified financial amount. The higher court had refused to address the individual's complaints, stating that they did not demonstrate sufficient legal interest or adequately counter the original court's reasoning. The individual argued against this decision but failed to meet the procedural requirements for substantiating their claims, leading to the rejection of their appeal by the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recognition of German Land Charge Certificates: The higher court had refused to address the individual's complaints, stating that they did not demonstrate sufficient legal interest or adequately counter the original court's reasoning. The individual argued against this decision but failed to meet the procedural requirements for substantiating their claims, leading to the rejection of their appeal by the higher court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the main ground for declaring the appeal inadmissible due to formal deficiencies (inadmissibility/lack of sufficient reasoning).
Cited in the dispositive for imposing court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_1027/2015
Urteil vom 6. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Elsener,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. November 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. November 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung von deutschen Grundschuldbestellungsurkunden sowie gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 305'711.-- nebst Zins nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der (sich für sie nicht nachteilig auswirkenden) Frage der Fristversäumnis, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander, sie begnüge sich mit der Wiederholung ihrer früheren Vorbringen, was nicht genüge, nachdem die Vorinstanz diese einlässlich widerlegt habe, auf die Beschwerde sei somit mangels Rechtsschutzinteresses bzw. mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, im Übrigen seien die Rügen der Beschwerdeführerin auch inhaltlich verfehlt, ihre Vorbringen über Fälschungen seien reine Schutzbehauptungen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und dem Obergericht pauschal die Nichtberücksichtigung von Tatsachen vorzuwerfen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann