Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1024/2020 KI-generiert

Land Registry Excerpt Dispute Against Notary and Court Officials

Geschäftsnummer 5A_1024/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman filed a complaint after the land registry office in Wädenswil refused to issue a complete land register extract for a property she owned, due to the absence of a written authorization from her as the owner. She initially requested the district court to instruct the land registry office to issue the extract without her signature and sought to prosecute a notary and a notary employee, claiming misconduct. Her request was treated as a complaint under Article 956a of the Swiss Civil Code and was dismissed as the court found no wrongdoing. Subsequently, she appealed to the cantonal court, demanding a waiver of costs and compensation for damages worth €100,000 due to a seven-year period of homelessness. The canton court directed parts of the case to the administration commission responsible for notary oversight and declared itself unauthorized to rule on direct claims for damages exceeding CHF 100,000 without the consent of the opposing party. As a result, she appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 956a ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Land Registry Excerpt Dispute Against Notary and Court Officials: She initially requested the district court to instruct the land registry office to issue the extract without her signature and sought to prosecute a notary and a notary employee, claiming misconduct. Her request was treated as a complaint under Article 956a of the Swiss Civil Code and was dismissed as the court found no wrongdoing. Subsequently, she appealed to the cantonal court, demanding a waiver of costs and compensation for damages worth €100,000 due to a seven-year period of homelessness. The canton court directed parts of the case to the administration commission responsible for notary oversight and declared itself unauthorized to rule on direct claims for damages exceeding CHF 100,000 without the consent of the opposing party. As a result, she appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Ausstellung eines Grundbuchauszuges Bodenrecht Notar Streitgegenstand Käufer Verneinung der Zuständigkeit Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter a judgment on the appeal in the simplified procedure because it was clearly insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1024/2020

Urteil vom 11. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Grundbuchamt Wädenswil,

Zugerstrasse 16, 8820 Wädenswil.

Gegenstand

Ausstellung eines Grundbuchauszuges,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. November 2020 (PS200207-O/U).

Sachverhalt:

Das Grundbuchamt Wädenswil verweigerte die Ausstellung eines vollständigen Grundbuchauszuges über die Liegenschaft xxx in U.________ an einen Kaufinteressenten mangels Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht der Eigentümerin und rubrizierten Beschwerdeführerin.

Mit Eingabe vom 10. März 2020 wandte sie sich an das Bezirksgericht Horgen und verlangte sinngemäss die Anweisung an das Grundbuchamt, ohne Unterschrift ihrerseits einen vollständigen Grundbuchauszug auszustellen; ferner verlangte sie eine Verurteilung des Notars und eines Notariatsangestellten. Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als Grundbuchbeschwerde im Sinn von Art. 956a ZGB entgegen und wies sie mit Entscheid vom 30. September 2020 ab mit der Feststellung, dass keinerlei Fehlverhalten vorliege.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an und beantragte die Aufhebung der Kosten beim Notar in Wädenswil sowie des bezirksgerichtlichen Verfahrens und Schadenersatz von 100'000 Euro für siebenjähriges obdachloses Leben. Mit Beschluss vom 10. November 2020 erwog das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dass im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Notariatswesen die Verwaltungskommission zuständig sei und dass ein Schadenersatzbegehren nicht direkt beim Obergericht gestellt werden könne bzw. eine Direktklage beim Obergericht für den Fall eines Fr. 100'000.-- übersteigenden Streitwertes der Zustimmung der Gegenpartei bedürfte. Als Folge überwies es die Eingabe vom 7. Oktober 2020 zur weiteren Behandlung der Verwaltungskommission und trat im Übrigen nicht ein.

Mit Eingabe vom 26. November 2020 (Postaufgabe am 4. Dezember 2020) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erzählt in ihrer Eingabe die Geschichte des Grundstückes und polemisiert gegen das Notariat und die Gerichte, welche Verbrecher seien und sie um ihr Vermögen bringen würden.

Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bzw. eine Darlegung, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt werden soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368), ist nicht ersichtlich. Es wäre darzulegen, inwiefern die Weiterleitung an die Verwaltungskommission in Bezug auf die Notariatsaufsicht sowie das Nichteintreten in Bezug auf das direkt vor Obergericht gestellte Schadenersatzbegehren gegen Recht verstossen soll; in Bezug auf den ersten Punkt wäre im Übrigen auch darzulegen, inwiefern bereits ein kantonal letztinstanzlicher und damit beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid vorliegen soll ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grundbuchamt Wädenswil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli