Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1024/2017 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Lacking Formal Requirements Against Civil Commitment Upheld.

Geschäftsnummer 5A_1024/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was placed under guardianship by a local child and adult protection authority in late 2015. In October 2017, a medical practitioner ordered the individual's custodial placement in a clinic, which was subsequently ratified by the protection authority in December 2017 following an assessment at the clinic. The individual challenged this decision in a complaint to the administrative court, which was dismissed several days later. A written communication from the individual expressing dissatisfaction was submitted to the administrative court and referred to the federal court as a potential appeal. However, the federal court found that the communication lacked sufficient legal grounds and did not constitute a formal appeal, leading it to decide not to engage with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Lacking Formal Requirements Against Civil Commitment Upheld: In October 2017, a medical practitioner ordered the individual's custodial placement in a clinic, which was subsequently ratified by the protection authority in December 2017 following an assessment at the clinic. The individual challenged this decision in a complaint to the administrative court, which was dismissed several days later. A written communication from the individual expressing dissatisfaction was submitted to the administrative court and referred to the federal court as a potential appeal. However, the federal court found that the communication lacked sufficient legal grounds and did not constitute a formal appeal, leading it to decide not to engage with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgerische Unterbringung Vormundschaftsbehörde Formerfordernisse Verwaltungsbehörde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids medizinische Notwendigkeit fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The provision was cited as the basis for the decision not to enter upon consideration of the appeal (non-entrée en matière) due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to waive the levying of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1024/2017

Urteil vom 10. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer IV, vom 11. Dezember 2017 (IV 2017 39).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 errichtete die KESB Ausserschwyz für A.________ eine Beistandschaft.

Am 24. Oktober 2017 ordnete med. pract. B.________ für sie eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C.________ an.

Nachdem die ärztliche Leitung der Klinik um Anordnung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung nachgesucht hatte, wurde diese von der KESB Ausserschwyz nach einer Anhörung in der Klinik mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 angeordnet.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach Anhörung von A.________ und Berichterstattung durch den Gutachter mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 ab.

Am 15. Dezember 2017 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht ein Schreiben ein mit dem zentralen Text, "auch mit Ihnen werde ich vors Bundesgericht gehen" und weiteren Bemerkungen wie "Sie sonnen sich in meinem Schatten" u.ä.m. Das Verwaltungsgericht leitete dieses Schreiben im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiter.

Erwägungen:

1. Ob aus dem Schreiben ein genügender Beschwerdewille hervorgeht und nicht bloss eine Beschwerdeabsicht geäussert wird, zumal es beim Verwaltungsgericht eingereicht und das verfahrensleitende Gerichtsmitglied persönlich angesprochen wurde, kann offen bleiben: Jedenfalls bedürfte eine Beschwerde eines Rechtsbegehrens und einer Begründung ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Das Schreiben enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine auch nur ansatzweise Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid, in welchem der Schwächezustand, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik ausführlich behandelt wird.

2. Nach dem Gesagten wäre auf eine allfällig erhobene Beschwerde, die offensichtlich nicht hinreichend begründet wäre, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli