Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1023/2021 KI-generiert

Appeal Against Enforcement Dismissed for Lack of Challenge to Underlying Judgments

Geschäftsnummer 5A_1023/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual appealed a decision from the Zürich District Court, which granted a social insurance center a definitive debt enforcement order against them for CHF 110,864.60 plus costs. The order was based on a 2016 IV office decision and a 2017 Zürich Social Insurance Court judgment. The complainant argued against this decision, stating they were legitimately receiving disability benefits during a severe illness from 2010 to 2013. Their appeal to the Zürich Obergericht was dismissed due to inadequate reasoning, prompting a further appeal to the Federal Tribunal. However, their submission failed to adequately address how the previous rulings had violated legal statutes, leading to the Federal Tribunal's dismissal of the appeal for lack of a sufficient basis.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Against Enforcement Dismissed for Lack of Challenge to Underlying Judgments: The order was based on a 2016 IV office decision and a 2017 Zürich Social Insurance Court judgment. The complainant argued against this decision, stating they were legitimately receiving disability benefits during a severe illness from 2010 to 2013. Their appeal to the Zürich Obergericht was dismissed due to inadequate reasoning, prompting a further appeal to the Federal Tribunal. However, their submission failed to adequately address how the previous rulings had violated legal statutes, leading to the Federal Tribunal's dismissal of the appeal for lack of a sufficient basis.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung vereinfachtes Verfahren Vollstreckungsentscheid Sozialversicherungsverfahren Auslegung von Urteilen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained (non-entrée en matière) due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the rejection of a potential request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1023/2021

Urteil vom 23. Dezember 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungszentrum Thurgau,

St. Gallerstrasse 11, 8501 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. November 2021

(RT210200-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 12. August 2021 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2016, ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2017 sowie einen Pfändungsverlustschein die definitive Rechtsöffnung für Fr. 110'864.60 nebst Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. November 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 10. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Stattdessen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von 2010 bis 2013 sehr krank gewesen. Damit wiederholt er bloss in sinngemässer Weise seinen schon vor Obergericht und zuvor vor Bezirksgericht vorgetragenen Einwand, er habe in dieser Zeit zu Recht eine IV-Rente bezogen, womit die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2016 betreffend Rückforderung und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2017 auf einem falschen Sachverhalt beruhten. Das Obergericht hat diesen erneut erhobenen Einwand nicht genügen lassen, da eine Auseinandersetzung mit der bezirksgerichtlichen Erwägung fehle, wonach die genannten, rechtskräftigen Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden könnten. Darauf geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer macht geltend, kein Einkommen zu haben. Er stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solche wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg