German Resident v. US Tech Company (Zurich Defamation Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA resident of Cologne filed a lawsuit against a California-based company at the Zurich District Court, seeking damages of 1 million Swiss Francs for alleged defamation disseminated via the company's search engine between July 1, 2015, and February 25, 2018. The District Court requested evidence of the impact of the alleged violation on him in Switzerland. The claimant then appealed to the Zurich Cantonal Court, requesting the case be heard by the Zurich Commercial Court. However, the Cantonal Court dismissed the appeal due to the claimant having initially chosen the District Court, and he had not demonstrated a significant disadvantage from the initial decision. The appeal was then brought to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; German Resident v. US Tech Company (Zurich Defamation Appeal): The District Court requested evidence of the impact of the alleged violation on him in Switzerland. The claimant then appealed to the Zurich Cantonal Court, requesting the case be heard by the Zurich Commercial Court. However, the Cantonal Court dismissed the appeal due to the claimant having initially chosen the District Court, and he had not demonstrated a significant disadvantage from the initial decision. The appeal was then brought to the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed based on this procedural provision due to being obviously unfounded, leading the court to refrain from entering into the merits under the simplified procedure.
The court decided not to raise court fees based on this provision regarding the allocation of costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1023/2019
Urteil vom 18. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Google LLC,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung / Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. November 2019 (RB190030-O/U).
Sachverhalt:
Der in Köln wohnhafte A.________ reichte gegen die in Kalifornien domizilierte Google LLC beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein mit dem Begehren, diese sei für die mit deren Suchmaschine in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 25. Februar 2018 über ihn verbreitete Verleumdung zu Schadenersatz von Fr. 1 Mio. zu verurteilen.
Mit Beschluss vom 11. September 2019 setzte ihm das Bezirksgericht Frist an zur Darlegung, inwiefern sich die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung auf ihn in der Schweiz ausgewirkt habe.
Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Streitigkeit sei vor dem Handelsgericht Zürich zu verhandeln. Mit Beschluss vom 8. November 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, in Bezug auf den Beschluss vom 11. September 2019 werde kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil aufgezeigt und zur Verfahrensüberweisung bestehe keine Möglichkeit, nachdem der Beschwerdeführer sich im Rahmen seines Wahlrechtes für eine Klage vor Bezirksgericht entschieden habe.
Gegen den obergerichtlichen Nichteintretensbeschluss hat A.________ am 14. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Bereits die Rechtsbegehren sind ungenügend; nebst der Aufhebung der kantonalen Entscheide wird einzig verlangt, dass das Bundesgericht in seiner Entscheidung die Leitlinien und Grundsätze festlege, nach denen die Entschädigungsklage von den Schweizer Gerichten zu behandeln und zu entscheiden sei.
Sodann fehlt es auch an einer sachgerichteten Begründung. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass auch im Ausland seine Schadenersatzklage nicht angenommen oder aber falsch beurteilt worden sei, (sinngemäss) obwohl die über die Suchmaschine der Beschwerdegegnerin auffindbare verleumderische Berichterstattung über ihn sich weltweit auswirke.
Dies geht über den Beschwerdegegenstand hinaus: Vor Obergericht angefochten war nicht die Sache selbst, sondern die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2019 und das Obergericht hat diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid gefällt. Der Beschwerdeführer müsste deshalb dartun, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen Recht verletzt hat und es die Beschwerde richtigerweise in der Sache hätte prüfen müssen ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
3. Indem die Beschwerde keine dahingehenden Ausführungen enthält, ist sie offensichtlich unbegründet und ist folglich auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli