Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1022/2020 KI-generiert

Matter of Fixed Existence Minimum and Necessity of Private Vehicle for Commute

Geschäftsnummer 5A_1022/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a Swiss debt enforcement procedure, the Betreibungsamt Altstätten set a debtor's minimum subsistence level at CHF 3,455. The debtor contested this decision, but his complaint was dismissed by the lower supervisory authority, the Kreisgericht Rheintal, on August 23, 2020, and subsequently by the Kantonsgericht St. Gallen on November 17, 2020. The debtor then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 8, 2020, challenging the refusal to consider the necessity of a car for his commute, arguing that despite a short distance of seven kilometers which could be biked or covered by public transport, a car was essential for potential employment opportunities. This argument and the associated complaint, which largely consisted of polemics, were deemed insufficiently substantiated, leading to the Tribunal deciding not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Matter of Fixed Existence Minimum and Necessity of Private Vehicle for Commute: The debtor contested this decision, but his complaint was dismissed by the lower supervisory authority, the Kreisgericht Rheintal, on August 23, 2020, and subsequently by the Kantonsgericht St. Gallen on November 17, 2020. The debtor then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 8, 2020, challenging the refusal to consider the necessity of a car for his commute, arguing that despite a short distance of seven kilometers which could be biked or covered by public transport, a car was essential for potential employment opportunities. This argument and the associated complaint, which largely consisted of polemics, were deemed insufficiently substantiated, leading to the Tribunal deciding not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Pfändungsverfahren, Existenzminimum Betreibungskosten öffentliche Schulden Transportrecht Vollstreckungsentscheid Mindestleistungen Fahrkosten zum Arbeitsplatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The issuance of court costs was waived in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1022/2020

Urteil vom 11. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Altstätten,

Rathausplatz 2, 9450 Altstätten SG.

Gegenstand

Pfändungsverfahren, Existenzminimum,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. November 2020 (AB.2020.32-AS).

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Pfändungsverfahrens gegen den Schuldner A.________ setzte das Betreibungsamt Altstätten dessen Existenzminimum auf Fr. 3'455.-- fest.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kreisgericht Rheintal als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen mit Entscheid vom 23. August 2020 ab.

Dagegen gelangte der Schuldner an das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2020 abwies.

Hiergegen hat A.________ am 8. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Sodann wird auch nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll, sondern besteht die Beschwerde primär aus Polemik. Vor Bundesgericht geht es einzig noch um den Arbeitsweg, für welchen dem Schuldner kantonal Fr. 100.-- zugestanden wurden mit der Begründung, dass er angesichts des bloss sieben Kilometer langen flachen Arbeitsweges, welcher sogar mit einem Velo zurückgelegt werden könnte, und des jedenfalls auch die unregelmässigen Arbeitszeiten abdeckenden öffentlichen Verkehrs kein Auto als Kompetenzgut beanspruchen könne. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen einzig entgegen, es gehe nicht, dass er das Auto aus dem Grundbedarf finanzieren müsse, und der Betreibungsbeamte benutze auch ein Auto, obwohl er sogar nur fünf Kilometer zur Arbeit habe. Soweit ferner noch vorgebracht wird, er sei jetzt auf Arbeitssuche und mit einem Auto sei die Chance viel grösser, eine Anstellung zu erhalten, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ); inhaltliche Erörterungen erübrigen sich somit.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Altstätten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli