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5A_1022/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Debt Collection Calculation as Untimely Due to Expired ID Not Justifying Deadline Extension

Geschäftsnummer 5A_1022/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the calculation of the subsistence minimum determined by the debt collection office in U.________. The complainant challenged this calculation before the District Court of Arbon, which partially upheld the appeal and overturned the enforcement action. The complainant then appealed to the Thurgau Cantonal Court, which dismissed the appeal for lack of jurisdiction on November 9, 2018. Subsequently, the complainant sought to appeal to the Swiss Federal Tribunal after his failure to collect formal court correspondence from the post, believing the appeal period started with a subsequent ordinary mail. However, the appeal was deemed inadmissible due to the late filing, as it was filed beyond the ten-day appeal period after the initial notification was deemed delivered.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Debt Collection Calculation as Untimely Due to Expired ID Not Justifying Deadline Extension: The complainant challenged this calculation before the District Court of Arbon, which partially upheld the appeal and overturned the enforcement action. The complainant then appealed to the Thurgau Cantonal Court, which dismissed the appeal for lack of jurisdiction on November 9, 2018. Subsequently, the complainant sought to appeal to the Swiss Federal Tribunal after his failure to collect formal court correspondence from the post, believing the appeal period started with a subsequent ordinary mail. However, the appeal was deemed inadmissible due to the late filing, as it was filed beyond the ten-day appeal period after the initial notification was deemed delivered.

Schlagwörter

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Existenzminimumsberechnung Inkasso verspätete Vorbringen Ablauf der gesetzlichen Frist verspätete Einreichung von Urkunden Klagefrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is inadmissible and will not be considered under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that court costs will exceptionally not be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1022/2018

Urteil vom 4. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. November 2018 (BS.2018.11).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 legte das Betreibungsamt U.________ das Existenzminimum des Beschwerdeführers fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Arbon. Mit Entscheid vom 27. September 2018 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den Pfändungsvollzug vom 26. Juni 2018 wieder auf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 9. November 2018 nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 17. Dezember 2018 hat er die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde ausweislich des Track & Trace-Auszugs der Schweizerischen Post am 21. November 2018 per Gerichtsurkunde versandt und ist am 22. November 2018 bei der Post in U.________ eingetroffen, worauf eine Abholfrist bis 29. November 2018 angesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Sendung binnen Frist nicht abgeholt, worauf sie dem Obergericht als "nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde. Das Obergericht hat seinen Entscheid daraufhin dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 mit gewöhnlicher Post und "orientierungshalber" nochmals zugestellt.

Das Obergericht hat den Beschwerdeführer in seinem Begleitschreiben vom 4. Dezember 2018 zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die nicht abgeholte Sendung am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO , Art. 44 Abs. 2 BGG ) und die erneute Zustellung keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfristen hat. Der Beschwerdeführer geht demnach fehl, wenn er davon ausgeht, die Beschwerdefrist habe erst mit der zweiten Zustellung zu laufen begonnen. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) begann vielmehr am 30. November 2018 zu laufen und ist am Montag, 10. Dezember 2018 abgelaufen ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die am 14. Dezember 2018 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Gerichtsurkunde sei ihm von der Post nicht ausgehändigt worden, da er keinen Ausweis dabei gehabt habe bzw. sein Ausweis abgelaufen gewesen sei. Er stellt allerdings kein Fristwiederherstellungsgesuch ( Art. 50 BGG ). Ein solches könnte auch nicht gutgeheissen werden, da der Beschwerdeführer keine Umstände darlegt, die ihn unverschuldet an fristgerechter Beschwerdeführung gehindert hätten. Es liegt an ihm, sich so zu organisieren, dass er Gerichtssendungen entgegennehmen und zur Abholung gemeldete Sendungen abholen kann.

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg