Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1020/2014 KI-generiert

Debtor Fails to Pay Cost Advance, Appeal Rejected

Geschäftsnummer 5A_1020/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a legal dispute where the complainant challenged a provisional ruling made by a cantonal court regarding the necessity to pay a cost advance for the ongoing legal proceedings. The complainant failed to comply with the court's order to pay the advance in a timely manner, which led the cantonal court to declare that it would not entertain the appeal due to this non-compliance. Consequently, the complainant brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, arguing the court's decision was flawed. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the cantonal court's reasoning, resulting in the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Debtor Fails to Pay Cost Advance, Appeal Rejected: The complainant failed to comply with the court's order to pay the advance in a timely manner, which led the cantonal court to declare that it would not entertain the appeal due to this non-compliance. Consequently, the complainant brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, arguing the court's decision was flawed. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the cantonal court's reasoning, resulting in the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Kostenvorschuss Urteilsvollstreckung verspätete Gebührenzahlung mangelnder Solvenznachweis Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it lacked the required justification according to the cited procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this article.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the general legal basis for filing the appeal, but the decision not to enter is based on Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_1020/2014

Urteil vom 13. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das aufeine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, nach erfolgloser Aufforderung vom 6. Oktober 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von 1'000.-- bis zum 20. Oktober 2014 sei dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 eine Nachfrist bis zum 7. November 2014 zur Vorschusszahlung angesetzt worden, auch innerhalb der Nachfrist habe der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne von einer unangemessen kurzen Nachfrist nicht die Rede sein, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit Erhalt der ersten Verfügung vom 6. Oktober 2014 um die Vorschusszahlung gewusst habe und es sich selbst zuschreiben müsse, wenn er trotz Kenntnis des Beschwerdeverfahrens die am 30. Oktober 2014 zur Abholung gemeldete Nachfristansetzung erst am 6. November 2014 bei der Post abgeholt habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann