Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_102/2023 KI-generiert

Asset Arrest Objection Appeal Timeliness

Geschäftsnummer 5A_102/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which an individual (the complainant) sought to overturn a freeze order on their assets, including bank accounts and shares in certain companies, amounting to CHF 347,772.20 and CHF 5,100. This freeze was initially implemented by a district court upon the request of the opposing party. The complainant's initial challenge to this order was rejected by the district court, prompting them to appeal to the Cantonal Court of Schwyz. The complainant argued against the freezing of assets, claiming that some belonged to their minor son and contested the existence of certain bank relationships. Despite these claims, the Cantonal Court dismissed the appeal in December 2022, leading the complainant to further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous decisions and requesting that the freeze on the assets be lifted.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 278 SchKG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 145 Abs. 3 ZPO, Art. 98 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Asset Arrest Objection Appeal Timeliness: This freeze was initially implemented by a district court upon the request of the opposing party. The complainant's initial challenge to this order was rejected by the district court, prompting them to appeal to the Cantonal Court of Schwyz. The complainant argued against the freezing of assets, claiming that some belonged to their minor son and contested the existence of certain bank relationships. Despite these claims, the Cantonal Court dismissed the appeal in December 2022, leading the complainant to further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous decisions and requesting that the freeze on the assets be lifted.

Schlagwörter

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Arresteinsprache gesetzliche Frist Pfändungsbegehren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anspruch auf Verhaftung nachträglicher Rechtsvorschlag Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_102/2023

Urteil vom 9. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Marco S. Marty und/oder Alessandro Bernasconi,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Getzmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arresteinsprache,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 20. Dezember 2022 (BEK 2022 116).

Sachverhalt:

A. Auf Gesuch des Beschwerdegegners hin belegte das Bezirksgericht Höfe mit Arrestbefehl vom 21. April 2022 sämtliche Guthaben des Beschwerdeführers bei der C.________ AG, der D.________ AG sowie der E.________ AG sowie sämtliche vom Beschwerdeführer gehaltenen Namenaktien der F.________ AG und der G.________ AG für die Forderungssumme von Fr. 347'772.20 und Fr. 5'100.-- mit Arrest.

Der Beschwerdeführer erhob am 2. bzw. 24. Mai 2022 Arresteinsprache und beantragte, den Arrestbefehl aufzuheben. Der Beschwerdegegner beantragte mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 die Abweisung der Arresteinsprache. Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung. Das Bezirksgericht wies die Einsprache mit Verfügung vom 25. Juli 2022 ab.

B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Er verlangte die Aufhebung der bezirksgerichtlichen Verfügung und die Gutheissung der Arresteinsprache. Allenfalls sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen, unter Feststellung der Tatsache, dass die Vermögenswerte auf einem (genauer bezeichneten) Konto bei der E.________ AG dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers gehörten und deshalb nicht zu verarrestieren seien, sowie unter Feststellung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Bankbeziehung zur D.________ AG unterhalte und die Vermögenswerte auf einem (genauer bezeichneten) Konto nicht zu verarrestieren seien.

Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es folgten weitere Eingaben der Parteien.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und die Gutheissung seiner Begehren in der Beschwerde vom 5. August 2022. Eventuell sei die Angelegenheit an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung und um Anweisung an das Betreibungsamt Höfe, bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens sämtliche Handlungen zu unterlassen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Anweisung an das Betreibungsamt abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist ( BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

1.1. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Beschluss gemäss eigenem Bekunden und gemäss dem in den Akten liegenden Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 29. Dezember 2022 in Empfang genommen. Der Entscheid über die Weiterziehung einer Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 und von Art. 46 Abs. 2 BGG ( BGE 133 III 589 E. 1; Urteile 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2; 5A_80/2008 vom 6. August 2008 E. 2.2; 5A_367/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 51 Rz. 75; HANS REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 278 SchKG ). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind daher bei der Berechnung der Beschwerdefrist die Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 BGG ) nicht zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Qualifikation des Arrests als vorsorgliche Massnahme als überholt bezeichnet und zudem geltend macht, es bestehe vorliegend keine Dringlichkeit, womit die ratio legis von Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gegeben sei. Es gibt keinen Anlass, auf die dargestellte Rechtsprechung zurückzukommen. Der Beschwerdeführer kann auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass das Kantonsgericht in der Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen hat, dass die Gerichtsferien nicht gelten. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Belehrungspflicht in Art. 145 Abs. 3 ZPO gilt nicht für die Rechtsmittel an das Bundesgericht. Schliesslich ist nicht massgebend, ob die strafrechtliche Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG (oder Art. 98 BGG ) qualifiziert wird oder nicht (vgl. dazu BGE 143 IV 357 E. 1.2; 138 IV 186 E. 1.2). Es bleibt demnach dabei, dass für die Weiterziehung eines Arresteinspracheentscheides an das Bundesgericht die Gerichtsferien nicht gelten.

Die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann vorliegend am 30. Dezember 2022 zu laufen und endete nach der Verlängerung über das Wochenende ( Art. 45 BGG ) am Montag, 30. Januar 2023. Die erst am 1. Februar 2023 der Post übergebene Beschwerde ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) ist demnach verspätet.

1.2. Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er stellt zwar ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieses ist gegenstandslos, da vorliegend kein Kostenvorschuss eingefordert wurde. Er stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg