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5A_1018/2014 KI-generiert

Bankruptcy Proceeding Appeal Dismissed for Procedural Defects and Lack of Merit

Geschäftsnummer 5A_1018/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a December 2014 decision by a higher regional court regarding a bankruptcy proceeding, specifically disputing the denial of provisional measures and the refusal of legal aid. The appellant's complaint focused on alleged procedural violations and the refusal of a pro bono lawyer. However, the higher court dismissed the appeal on the grounds of lack of admissibility, citing insufficient justification for the appeal and failure to meet the legal requirements for addressing the alleged violations. The Federal Tribunal ultimately decided not to pursue the appeal, stating it lacked substantive grounds and was considered abusive, with the appellant being ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Proceeding Appeal Dismissed for Procedural Defects and Lack of Merit: The appellant's complaint focused on alleged procedural violations and the refusal of a pro bono lawyer. However, the higher court dismissed the appeal on the grounds of lack of admissibility, citing insufficient justification for the appeal and failure to meet the legal requirements for addressing the alleged violations. The Federal Tribunal ultimately decided not to pursue the appeal, stating it lacked substantive grounds and was considered abusive, with the appellant being ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Konkurs unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensmangel Konkursverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Aussicht auf Erfolg Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to justify the decision not to enter a judgment on the appeal due to its inadmissibility and lack of proper reasoning/abuse of process.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_1018/2014

Urteil vom 8. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt U.________ .

Gegenstand

Konkurs; superprovisorische Massnahmebegehren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 5. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 5. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben und eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Abweisung von superprovisorischen Massnahmebegehren des Beschwerdeführers und Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, hinsichtlich der Verweigerung von Superprovisoria bringe der Beschwerdeführer keine Gründe für ein Abweichen vom Grundsatz der Nichtanfechtbarkeit solcher Entscheide ( BGE 137 III 417 ) vor, diesbezüglich erweise sich die Beschwerde auch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist habe sodann die Vorinstanz zu Recht die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zwecks Beschwerdeverbesserung abgelehnt, es hätte dem Beschwerdeführer obgelegen, einen Rechtsanwalt mit der rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beauftragen, hinsichtlich der behaupteten Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch das Konkursamt fehle es an einer Beschwerdebegründung, mit Bezug auf die übrigen Beschwerdeanträge, die grösstenteils den von der Vorinstanz erst noch zu beurteilenden Sachverhalt beträfen, seien keine Weiterungen angezeigt, schliesslich erweise sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren (wegen der Kostenlosigkeit bzw. mangels Beizugs eines Anwalts durch den Beschwerdeführer) als gegenstandslos,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid anficht ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) sowie Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Beschlusses und des Urteils des Obergerichts vom 5. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde zum grössten Teil gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, diesbezüglich nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, zahlreiche Rechts- und Verfassungsverletzungen (namentlich Rechtsverweigerung) zu behaupten, auf andere Eingaben zu verweisen, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen sowie auf der Durchführung eines ordentlichen Konkursverfahrens und auf der Nichtigerklärung der am 11. September 2014 erfolgten konkursamtlichen Liegenschaftsversteigerung zu beharren,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal diese Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) nicht durch einen Rechtsanwalt verbessert werden könnte,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann