Father Challenges Paternity Affirmation and Child Support Obligation Based on DNA Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a paternity and child support dispute following the dissolution of a marriage in 2017. In 2019, a child was born, and a DNA test confirmed the complainant as the father. The local court recognized his paternity and ordered him to provide child support. The father appealed this decision, questioning the evidence and seeking to reduce the financial burden, claiming that the mother had misused his sperm, resulting in the pregnancy post-divorce. However, the appellate court found no errors in the initial ruling, noting evidence of continued contact and alleged sexual relations between the former spouses around the time of conception. Unsatisfied with the appellate court's decision, the father appealed to the Swiss Federal Tribunal, reiterating his claims without addressing the legal aspects of the previous rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Father Challenges Paternity Affirmation and Child Support Obligation Based on DNA Evidence: In 2019, a child was born, and a DNA test confirmed the complainant as the father. The local court recognized his paternity and ordered him to provide child support. The father appealed this decision, questioning the evidence and seeking to reduce the financial burden, claiming that the mother had misused his sperm, resulting in the pregnancy post-divorce. However, the appellate court found no errors in the initial ruling, noting evidence of continued contact and alleged sexual relations between the former spouses around the time of conception. Unsatisfied with the appellate court's decision, the father appealed to the Swiss Federal Tribunal, reiterating his claims without addressing the legal aspects of the previous rulings.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible based on the simplified procedure provided for by this article.
Used to decide to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1016/2020
Urteil vom 11. Dezember 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vaterschaft / Unterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 3. November 2020 (ZKBER.2020.44).
Sachverhalt:
Die Ehe zwischen A.________ und C.________ wurde 2017 geschieden. 2019 kam die Tochter B.________ zur Welt. Ein DNA-Gutachten wies A.________ als Vater aus.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 stellte der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen die Vaterschaft von A.________ fest und verpflichtete ihn zu (zeitlich abgestuften) Unterhaltsbeiträgen für die Tochter.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 3. November 2020 ab.
Mit als Einsprache betitelter Beschwerde vom 4. Dezember 2020 gelangt der Vater an das Bundesgericht mit der Bitte, anhand von Dokumenten und nicht anhand von Meinungen ein Urteil zu fällen, und zwar im Rahmen des finanziell Machbaren; der Vorschlag sei, die Kosten zu senken.
Erwägungen:
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dies gilt jedoch einzig für unechte Noven; echte sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 144 V 35 E. 5.2.4 S. 39).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Schliesslich muss die Beschwerde ein Rechtsbegehren enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), welches bei Geldforderungen überdies zu beziffern ist ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112), was namentlich auch bei Unterhaltssachen gilt ( BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2; 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1).
2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren enthält.
Im Übrigen erfolgt keine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde (nebst Polemik gegenüber dem früheren Anwalt) auf eine appellatorische Darstellung des Sachverhaltes aus eigener Sicht, indem die bereits vor den kantonalen Instanzen gemachten Ausführungen wiederholt werden (die Mutter habe sein Sperma angeblich zur Analyse bringen wollen, es aber einfrieren lassen und erst nach der Scheidung benutzt; er habe sie nach der Scheidung nie mehr gesehen; er sei von der DNA-Analyse so geschockt gewesen, dass er innert 10 Tagen 17 kg abgenommen habe und in der Folge wegen gesundheitlichen Problemen nur noch reduziert habe arbeiten können; zwar habe er eigentlich wieder voll arbeiten wollen, aber das sei wegen eines posttraumatischen Syndroms nicht möglich, und er könne nur noch arbeiten, was der Arzt ihm erlaube).
Die kantonalen Instanzen haben indes festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin und insbesondere um den Zeugungszeitpunkt herum den Kontakt mit seiner früheren Ehefrau gesucht habe und es um diesen Zeitpunkt herum gemäss Whatsapp-Nachrichten zu Übernachtungen und gemäss ihren Zeugenaussagen auch zu sexuellen Kontakten gekommen sei, dass es sich im Zusammenhang mit den angeblichen Spermauntersuchungen um blosse Behauptungen handle, welcher der Beschwerdeführer bei der Parteibefragung nicht näher habe erläutern können, so dass es keinen Grund gebe zu zweifeln, dass die mittels DNA-Gutachten nachgewiesene Vaterschaft auf natürliche Weise zustande gekommen sei, und dass er sein Arbeitspensum freiwillig reduziert habe und ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen von 100 % anzurechnen sei, zumal die eingereichten Zeugnisse, welche anderes belegen sollen, teils aus dem Jahr 2018 stammten und sich teils auf eine Augenentzündung im Sommer 2019 bezögen, weshalb sie für den vorliegenden Fall nicht massgeblich seien.
Die einen anderen Sachverhalt schildernden Behauptungen des Beschwerdeführers bleiben wie gesagt appellatorisch und sind damit nicht zu hören, denn im Zusammenhang mit der kantonalen Sachverhaltsfeststellung wird eine Verletzung des Willkürverbotes weder explizit noch dem Sinn nach geltend gemacht. Die eingereichten Belege sind im Übrigen neu, teilweise sogar echte Noven, und damit unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli