Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1016/2018 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Estate Attachment Reversal Due to Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_1016/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual (A.________), a resident of the United Kingdom, against the Betreibungsamt Zug over the seizure of their inheritance share from the estate of a deceased individual who resided in Zug, Switzerland. On May 7, 2018, the Betreibungsamt Zug had seized this inheritance share, prompting A.________ to file a complaint with the Obergericht des Kantons Zug on September 11, 2018, after initially submitting it to the Swiss Embassy in London. The Obergericht dismissed the case on November 15, 2018, leading A.________ to appeal to the Swiss Federal Court on November 30, 2018. Throughout the process, A.________ sought various legal aids, including exemption from court fees and unencumbered legal assistance, while continuing to challenge the jurisdiction of the Betreibungsamt based on an earlier Federal Court decision. The Obergericht's handling of the case was criticized for lacking clear reasoning, especially regarding its jurisdiction and reliance on an unverified inheritance contract.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 112 Abs. 3 BGG, Art. 20a Abs. 3 SchKG; Debtor's Appeal Against Estate Attachment Reversal Due to Insufficient Reasoning: On May 7, 2018, the Betreibungsamt Zug had seized this inheritance share, prompting A.________ to file a complaint with the Obergericht des Kantons Zug on September 11, 2018, after initially submitting it to the Swiss Embassy in London. The Obergericht dismissed the case on November 15, 2018, leading A.________ to appeal to the Swiss Federal Court on November 30, 2018. Throughout the process, A.________ sought various legal aids, including exemption from court fees and unencumbered legal assistance, while continuing to challenge the jurisdiction of the Betreibungsamt based on an earlier Federal Court decision. The Obergericht's handling of the case was criticized for lacking clear reasoning, especially regarding its jurisdiction and reliance on an unverified inheritance contract.

Schlagwörter

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Pfändung Erbschaftsteilung Schuldbetreibung sachliche Unzuständigkeit neues rechtliches Vorbringen Normenkontrolle Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 BGG

The decision was annulled and remanded because the lower court's ruling did not meet the requirements of Art. 112 BGG regarding the statement of facts and legal reasoning.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for applying the principle of causation when allocating costs following a remand under Art. 112 para. 3 BGG.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited as the basis for waiving the collection of court costs in this specific case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited because no compensation is due as the appellant was not represented by counsel.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1016/2018

Urteil vom 9. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zug.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. November 2018 (BA 2018 57).

Sachverhalt:

A. Am 7. Mai 2018 pfändete das Betreibungsamt Zug den Erbanteil von A.________ (mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich) am Nachlass von B.________ sel., die in Zug wohnhaft gewesen war (Pfändung Nr. aaa).

B. Dagegen erhob A.________ am 11. September 2018 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in London) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2018 schrieb das Obergericht das Verfahren ab.

C. Gegen diese Verfügung hat A.________ (Beschwerdeführer) mit einer auf den 30. November 2018 datierten Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in London am 5. Dezember 2018) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Am 17. Dezember 2018 hat das Obergericht die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf sie einzutreten sei. Das Betreibungsamt hat am 20. Dezember 2018 Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in London am 7. Januar 2019) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt und um Befreiung von der Vorschusspflicht sowie unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 hat das Bundesgericht das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gehörig zu begründen.

Am 9. März 2019 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in London am 18. März 2019) hat der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründet. Am 12. März 2019 hat er den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt.

Mit Eingabe vom 16. März 2019 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in London am 20. März 2019) hat der Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten Stellung genommen und unter anderem um Zustellung und Beizug weiterer Akten ersucht.

Am 27. März 2019 hat das Betreibungsamt als Reaktion auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. März 2019 ein Aktenstück nachgereicht.

Am 4. April 2019 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in London am 8. April 2019) hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht.

Am 15. April 2019 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer gewisse Unterlagen (unter anderem die Eingabe vom 27. März 2019 samt Beilage) zugestellt. Zugleich hat es mitgeteilt, derzeit auf den Beizug weiterer Akten zu verzichten und dem Beschwerdeführer keine weiteren Kopien aus den Akten zuzustellen. Dabei hat das Bundesgericht auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen.

Am 18. April 2019 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in London am 23. April 2019) hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht.

Am 23. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer am Bundesgericht Einsicht in die Akten genommen.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2019 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in London am 19. Juni 2019) hat der Beschwerdeführer nochmals Stellung genommen. Das Obergericht und das Betreibungsamt haben sich zu den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig ( Art. 113 BGG ). Für die Entgegennahme der vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobenen negativen Feststellungsklage ist das Bundesgericht schliesslich nicht zuständig.

2.

2.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen einer Reihe von inhaltlichen Minimalanforderungen genügen. So sind die Vorbringen der Parteien zu nennen, nämlich ihre Begehren, Begründungen, Beweisvorbringen und Prozesserklärungen ( Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG ). Alsdann hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen ( Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ). Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden ( BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteil 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1). Sogenannte "Dass-Entscheide" sind nur für kürzere Urteile zulässig (Urteil 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 2.2). Längere "Dass-Entscheide" sind nämlich regelmässig schwer lesbar, was auch ihre Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt (Urteil 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben ( Art. 112 Abs. 3 BGG ). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3 BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (zum Ganzen BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteile 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1; 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1; 5D_194/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2; 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 2.2).

2.2. Die angefochtene, vierseitige Verfügung ist in der Dass-Form gehalten. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, aus seiner Beschwerde vom 8. September 2018 sei nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Gründen die angefochtene Pfändung aufgehoben werden soll bzw. inwiefern dem Betreibungsamt beim Pfändungsvollzug eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit vorzuwerfen sei. Das Obergericht habe den Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern ( Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 30. Januar 1997 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; BGS 231.1] i.V.m. Art. 132 Abs. 2 ZPO ). Die daraufhin erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers sei verspätet. Androhungsgemäss sei die Beschwerde vom 8. September 2018 demnach unbeachtlich und das Verfahren sei abzuschreiben.

Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat das Obergericht die Beschwerdeschrift vom 8. September 2018 entgegen dem soeben Wiedergegebenen jedoch zumindest in einem Punkt durchaus verstanden. Das Obergericht führt nämlich aus, der Beschwerdeführer habe sich auf das Urteil 5A_435/2014 vom 21. Oktober 2014 berufen. Dieses Urteil sei - so das Obergericht - jedoch nicht einschlägig, weil gemäss publizierter Pfändungsanzeige ein Erbteilungsvertrag vom 15. November 2017 vorliege und das Barguthaben des Beschwerdeführers von Fr. 254'779.04 (herrührend aus seinem Erbanteil gemäss Erbteilungsvertrag) gepfändet worden sei und nicht ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft.

2.3. Diese Erwägungen genügen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG unter mehreren Gesichtspunkten nicht.

Zunächst erläutert das Obergericht nicht, weshalb es das Verfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO (angewendet als kantonales Recht) abschreibt, aber dennoch einen Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers materiell behandelt. Was sodann diese materielle Behandlung betrifft, so stützte sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Obergerichts auf das ihn betreffende Urteil 5A_435/2014 vom 21. Oktober 2014. Darin ging es um die Zuständigkeit des Arrestrichters und des Betreibungsamts. Das Bundesgericht erklärte in jenem Urteil den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung mangels örtlicher Zuständigkeit für nichtig.

Wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor Obergericht auf jenes Urteil berufen hat, dann offenkundig deshalb, weil er das Betreibungsamt nach wie vor für unzuständig bzw. die Betreibung und damit die angefochtene Pfändung für nichtig hält. Weshalb das Urteil 5A_435/2014 vom 21. Oktober 2014 nun jedoch in diesem - vom Obergericht zumindest implizit ebenfalls erkannten - Kontext nicht einschlägig sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. In sachverhaltlicher Hinsicht finden sich zwar einige Feststellungen. Das Obergericht verweist auf einen Erbteilungsvertrag vom 15.

November 2017. Dieser findet sich jedoch nicht in den Akten. Er lag dem Obergericht denn auch offensichtlich nicht vor, denn das Obergericht selber führt sinngemäss aus, dessen Existenz ergebe sich aus der publizierten Pfändungsanzeige. Das Obergericht hat insoweit auf eine blosse Behauptung des Betreibungsamts abgestellt, statt selber den Sachverhalt in der notwendigen Tiefe festzustellen (vgl. auch Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ). Zu Existenz und Inhalt des angeblichen Erbteilungsvertrags fehlen weitergehende Feststellungen. Dazu hätte jedoch umso mehr Anlass bestanden, als der Beschwerdeführer in seiner kantonalen Beschwerde das Vorliegen eines gültigen Erbteilungsvertrages unmissverständlich bestritten hat.

Das Obergericht nennt ausserdem im Rahmen seiner Prüfung der Zuständigkeit des Betreibungsamts keinerlei Rechtsnormen. Es lässt sich insoweit nicht nachvollziehen, gestützt auf welche Normen das Obergericht die Zuständigkeit des Betreibungsamts Zug für die vorliegend zu beurteilende Pfändung als gegeben erachtet. Selbst wenn tatsächlich ein Erbteilungsvertrag vorliegen sollte, ändert dies nichts daran, dass dargelegt werden müsste, gestützt auf welche rechtliche Grundlage gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz ein Betreibungsort bestehen soll.

Es fehlen demnach rechtliche Erwägungen und genügende Sachverhaltsfeststellungen in den vom Obergericht als relevant erachteten Punkten. Der Widerspruch zwischen Abschreibung und inhaltlicher - wenn auch ungenügender - Behandlung der Anliegen des Beschwerdeführers bleibt ungeklärt. Unter diesen Umständen kann das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht überprüfen. Sie ist mithin aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 112 BGG zurückzuweisen.

2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die Rügen des Beschwerdeführers nicht behandelt zu werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

3. Die Kosten werden bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt ( Art. 66 Abs. 3 BGG ; Urteil 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit Hinweis). Die Kosten wären demnach grundsätzlich dem Kanton Zug aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich jedoch, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Beschwerdeführer hat sich nicht vertreten lassen, womit eine Entschädigung ausser Betracht fällt ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. November 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg