Petitioner Denied Legal Aid in Guardianship Appeal Due to Inadmissible New Facts and Insufficient Legal Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the denial of legal aid for a party seeking representation in a custody matter involving their child. The Cantonal Court had rejected the request for legal aid, citing the applicant's financial situation which showed a surplus in income but insufficient evidence of ongoing debt payments. Consequently, the applicant filed a complaint against this decision, which included new evidence that was deemed inadmissible due to procedural rules. The court determined that the complaint lacked sufficient legal basis and reasoning to challenge the previous ruling effectively, leading to the dismissal of both the complaint and the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner Denied Legal Aid in Guardianship Appeal Due to Inadmissible New Facts and Insufficient Legal Argumentation: The Cantonal Court had rejected the request for legal aid, citing the applicant's financial situation which showed a surplus in income but insufficient evidence of ongoing debt payments. Consequently, the applicant filed a complaint against this decision, which included new evidence that was deemed inadmissible due to procedural rules. The court determined that the complaint lacked sufficient legal basis and reasoning to challenge the previous ruling effectively, leading to the dismissal of both the complaint and the request for legal aid.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to inadmissibility and insufficient reasoning.
Used to deny the request for free legal aid for the federal proceedings due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_1016/2014
Urteil vom 5. Januar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft in Kinderbelangen),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 26. November 2014 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 26. November 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (für seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung einer Beistandschaft und die Ernennung eines Beistandes für seinen Sohn) abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- (zahlbar in drei Monatsraten à Fr. 200.--) aufgefordert hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, eine Ergänzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen, auf Grund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergebe sich ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 260.--, weshalb es an der für die unentgeltliche Rechtspflege vorausgesetzten Bedürftigkeit fehle, zwar mache der Beschwerdeführer die Abzahlung diverser Schulden geltend, belege jedoch lediglich eine Ratenzahlung von Fr. 62.-- im Oktober 2014 zugunsten von B.________, die Amortisation der übrigen Verpflichtungen weise er nicht nach, indem er bloss Rechnungen und Mahnschreiben vorlege, aus denen nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer die Schulden auch wirklich bezahle, demzufolge könne dem Beschwerdeführer unter dem Titel Schuldenamortisation nur Fr. 62.-- pro Monat zugestanden werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen des Novenverbots ( Art. 99 BGG ) von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Kreditrückzahlungen an die Bank C.________ von monatlich Fr. 753.60 behauptet und seiner Beschwerde als Beweismittel einen Kontoauszug der erwähnten Bank vom 8. Dezember 2014 beilegt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von den erwähnten unzulässigen Noven) nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann