Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1015/2017 KI-generiert

Guardianship Modification Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_1015/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual under a guardianship arrangement who had a representative appointed for partial income and asset management by a local authority. Following the death of the individual's mother, the representative sought an expansion of their mandate to include managing the estate. In a decision, the local authority adjusted the representative's responsibilities but restricted the individual's access to the estate, unless otherwise stated by the representative. The individual contested this decision, but both the local district council and a higher court did not address the appeal. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which raised issues regarding the complaint's adequacy and justification.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Modification Appeal Inadmissibility: Following the death of the individual's mother, the representative sought an expansion of their mandate to include managing the estate. In a decision, the local authority adjusted the representative's responsibilities but restricted the individual's access to the estate, unless otherwise stated by the representative. The individual contested this decision, but both the local district council and a higher court did not address the appeal. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which raised issues regarding the complaint's adequacy and justification.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutzmassnahmen Vormundschaftsbehörde gesetzliche Vertretung Einkommensveränderung zweckgebundenes Vermögen Teilentscheid Schutzbereich des Patents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Court dispensed with the collection of court fees based on the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1015/2017

Urteil vom 22. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Bezirke Winterthur und Andelfingen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwachsenenschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2017 (PQ170054-O/U).

Sachverhalt:

Die KESB Winterthur-Andelfingen ordnete für A.________ am 31. März 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit teilweiser Einkommens- und Vermögensverwaltung an.

Nachdem am xx.xx.2017 deren Mutter verstorben war, ersuchte die Beiständin um Erweiterung ihres Mandates.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 passte die KESB die Aufgabenbereiche der Beiständin im Rahmen der bestehenden Beistandschaft zwecks Wahrung der Interessen von A.________ am Nachlass an und verfügte überdies, dass A.________ (auch) der Zugriff auf den Nachlass und ein zu eröffnendes Kapitalkonto entzogen sei, soweit die Beiständin im Einzelfall nicht etwas anderes anordne.

Auf den hiergegen erhobenen "Einspracheantrag" von A.________ trat der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 7. Juli 2017 nicht ein.

Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 nicht ein.

Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat A.________ am 15. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Erweiterung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung und nimmt - ausser durch die Nennung der Geschäftsnummer des angefochtenen Entscheides - auch inhaltlich nicht auf den begründeten obergerichtlichen Entscheid Bezug.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli