Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1013/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning seizure of vested pension benefits due to insufficient legal argumentation

Geschäftsnummer 5A_1013/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellants' complaint against the lower supervisory authority's decision regarding the seizure of a vested pension asset, leaving the lower instance's dismissal of the underlying debt collection complaint fully in force, and ordered the appellants to bear the judicial costs. The dispute arose from a debt collection office's attachment of a debtor's arrested vested benefits account and subsequent complaints by the debtor and his spouse alleging improper asset division and flawed factual findings by the enforcement authorities. The decision was rendered based on the strict substantiation and reasoning requirements for appeals under Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the appellants failed to specifically challenge the lower court's holdings on the lawfulness of the attachment and the untimeliness of their cantonal complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of appeal concerning seizure of vested pension benefits due to insufficient legal argumentation: Die Beschwerdeführer beziehen sich auf einen Entscheid vom 24. September 2025 mit dem Aktenzeichen SCBES.2025.97. Einen solchen Entscheid gibt es nicht. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) gegen das Urteil vom 6. November 2025 entgegenzunehmen.

Schlagwörter

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Pfändung Rentenpfändung Freizügigkeitskonto Aufsichtsbeschwerde Vermögen Prozessvoraussetzung Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1013/2025

Urteil vom 2. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Amthausquai 23, 4601 Olten.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. November 2025 (SCBES.2025.97).

Erwägungen:

1. Am 11. August 2025 pfändete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das verarrestierte Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers 1 bei der Freizügigkeitsstiftung C.________ im Betrag von Fr. 29'797.66. Die Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung sandte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer 1 am 12. September 2025.

Gegen die Pfändung Nr. xxx reichte der Beschwerdeführer 1 am 24. September 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn ein. Die Eingabe war von seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) mitunterzeichnet. Am 31. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer 1 eine weitere Eingabe betreffend die Pfändung seines Freizügigkeitskontos ein. Mit Urteil vom 6. November 2025 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie einzig den Beschwerdeführer 1 als Beschwerdeführer aufführte.

Am 20. November 2025 haben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Die Beschwerdeführer beziehen sich auf einen Entscheid vom 24. September 2025 mit dem Aktenzeichen SCBES.2025.97. Einen solchen Entscheid gibt es nicht. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) gegen das Urteil vom 6. November 2025 entgegenzunehmen.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Auf den Einwand des Beschwerdeführers 1 hin, er habe mit dem Geld Schulden in der Schweiz tilgen wollen, hat die Aufsichtsbehörde erwogen, der Schuldner habe kein Wahlrecht, welche Schulden mit dem gepfändeten Guthaben getilgt würden. Zum Einwand, die Hälfte der Pensionskasse gehöre der Beschwerdeführerin 2, hat die Aufsichtsbehörde erwogen, der Beschwerdeführer 1 sei alleiniger Gläubiger des Vorsorgeguthabens gewesen und eine Teilung mit seiner Ehefrau wäre nur bei Scheidung vorgenommen worden. Sodann wäre eine Beschwerde gegen die Pfändung vom 11. August 2025 ohnehin verspätet. Soweit er eine angeblich bereits am 17. April 2025 erfolgte Arrestierung schildere, könne der von ihm dargestellte Sachverhalt nicht stimmen, denn damals habe noch kein Arrest bestanden.

4. Die Beschwerdeführer werfen der Aufsichtsbehörde vor, sie habe die Beweise willkürlich gewürdigt, die Sache ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Eine genügende Sachverhalts- oder Gehörsrüge fehlt jedoch. Die Beschwerdeführer schildern, wie sie um Ostern herum vergeblich versucht hätten, das Vorsorgeguthaben zu beziehen, doch erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht. Mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde zur Rechtmässigkeit der Pfändung und zur Verspätung der Beschwerde befassen sie sich nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg