Appellant's Challenge to Procedural Order Regarding Partial Finality Certification Dismissed by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party seeking a partial legal force certificate related to a divorce judgment issued on June 27, 2016, while a subsequent appeal is pending. The request for this certificate was forwarded to the appellate court, which allowed the opposing party to respond. The party then filed a legal complaint on December 16, 2017, claiming a denial of justice concerning the issuance of the certificate. This complaint also requested legal aid. The circumstances surrounding the complaint include assertions of being obstructed from achieving a proper divorce and various personal grievances, which the court ultimately deemed insufficient to indicate any legal denial by the appellate court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 ZGB, Art. 94 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant's Challenge to Procedural Order Regarding Partial Finality Certification Dismissed by Federal Supreme Court: The request for this certificate was forwarded to the appellate court, which allowed the opposing party to respond. The party then filed a legal complaint on December 16, 2017, claiming a denial of justice concerning the issuance of the certificate. This complaint also requested legal aid. The circumstances surrounding the complaint include assertions of being obstructed from achieving a proper divorce and various personal grievances, which the court ultimately deemed insufficient to indicate any legal denial by the appellate court.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure because it was partly inadmissible and partly obviously unfounded.
The request for legal aid was rejected because the appeal had no chance of success from the outset.
Court costs were imposed on the appellant because the appeal was not successful.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1013/2017
Urteil vom 29. Dezember 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Rechtskraftbescheinigung betreffend Ehescheidung),
Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2017 (ZB.2016.26).
Sachverhalt:
Am 27. Juni 2016 erging zwischen A.________ und B.________ das Ehescheidungsurteil des Zivilgerichtes Basel-Stadt. Diesbezüglich ist vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt das Berufungsverfahren hängig.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 verlangte A.________ eine Teilrechtskraftsbescheinigung für die Ziff. 7 und 9 des Urteils. Gleichentags leitete das Zivilgericht das Schreiben an das Appellationsgericht weiter.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 gab das Appellationsgericht der Gegenpartei Gelegenheit, sich bis zum 22. Dezember 2017 zur verlangten Teilrechtskraftsbescheinigung vernehmen zu lassen.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 16. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche mangels entsprechender Ausgestaltung kein selbständig eröffneter Entscheid im Sinn von Art. 93 BGG ist (vgl. Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1) und mithin selbst dann nicht der Beschwerde in Zivilsachen unterläge, wenn die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise mögliche Anfechtung von Zwischenentscheiden gegeben wäre. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit die angefochtene Verfügung inhaltlich gerügt wird (es handle sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren und die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Gegenpartei sei deshalb willkürlich), zumal entgegen der entsprechenden Begründungspflicht (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292) die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 ZGB nicht ansatzweise dargelegt werden.
2. Indes rügt der Beschwerdeführer auch oder sogar in erster Linie eine durch die Verfügung bewirkte Rechtsverweigerung, was grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden kann ( Art. 94 BGG ).
Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt (er werde seit Jahren an einer korrekten Scheidung gehindert; er sei arbeitslos und überschuldet; Ausführungen im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft; er hätte seine Frau besser vor 10 Jahren totgeschlagen; die Gütertrennung sei von keinem Gericht umgesetzt worden; etc.), ist allerdings nicht geeignet, im Zusammenhang mit der wenige Tage betragenden Frist zur Vernehmlassung betreffend Teilrechtskraftsbescheinigung eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer zu belegen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig, teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli