Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1013/2015 KI-generiert

Challenge to Compulsory Institutional Placement Upheld; Appeal Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_1013/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a regional court regarding her involuntary placement in a residential care facility due to concerns for her safety and the safety of others, stemming from her mental health issues that required controlled treatment and supervision. The regional court had previously upheld the placement, citing the absence of alternative living arrangements and the potential for self-harm and aggression. The individual then appealed this decision to a higher court, which found that her appeal did not adequately address the legal arguments made by the lower court, leading to a ruling that dismissed her appeal without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Challenge to Compulsory Institutional Placement Upheld; Appeal Rejected for Insufficient Substantiation: The regional court had previously upheld the placement, citing the absence of alternative living arrangements and the potential for self-harm and aggression. The individual then appealed this decision to a higher court, which found that her appeal did not adequately address the legal arguments made by the lower court, leading to a ruling that dismissed her appeal without further proceedings.

Schlagwörter

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Anstaltsaufenthalt Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zwangsmedikation gesetzliche Voraussetzung Wohnungsbedarf Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the simplified procedure when the appeal is not admitted.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation according to the court's decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_1013/2015

Urteil vom 22. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil

vom 10. November 2015 des Verwaltungsgerichts

des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Bestätigung ihrer Einweisung in das Wohnheim B.________ ( Art. 426 Abs. 1 ZGB ) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) erwog, die an einer... mit... leidende Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt (kontrollierte neuroleptische Medikation) und betreut werden, weil sie andernfalls sich selbst und andere gefährden würde (Auto- und Fremdaggression), zumal es an einer alternativen Wohnmöglichkeit fehle,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin C.________, dem Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann