Divorce Property Distribution Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal dispute arose following the divorce of two individuals, previously decided by the District Court of Arbon and upheld by the Thurgau Cantonal Court, regarding the distribution of marital assets. The complainant sought a revision of these decisions at the cantonal level, but the request was dismissed. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn both the cantonal court's decision and the initial divorce judgment, as well as requesting legal aid. However, the appeal presented was deemed inadequately reasoned, failing to adequately address the legal grounds necessary for revision, and was subsequently not entertained by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Property Distribution Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant sought a revision of these decisions at the cantonal level, but the request was dismissed. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn both the cantonal court's decision and the initial divorce judgment, as well as requesting legal aid. However, the appeal presented was deemed inadequately reasoned, failing to adequately address the legal grounds necessary for revision, and was subsequently not entertained by the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure because it was obviously inadequately substantiated.
The request for legal aid was rejected because the appeal stood no chance of success.
The court costs were imposed on the appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1012/2019
Urteil vom 16. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. November 2019 (ZVR.2019.2).
Sachverhalt:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 6. September 2018 wurde die Ehe von A.A.________ und C.________ geschieden.
Mit Entscheid vom 25. April 2019 (verschickt am 24. Juni 2019) hielt das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.A.________ in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung eingereichte Berufung für unbegründet.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_586/2019 nicht ein.
Auf kantonaler Ebene stellte A.A.________ ein Revisionsgesuch, welches vom Obergericht mit Entscheid vom 11. November 2019 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Gegen diesen Entscheid hat A.A.________ am 12. Dezember 2019 beim Bundesgericht wiederum eine Beschwerde eingereicht, zusammengefasst mit den Begehren um Aufhebung des "strafrechtlich angezeigten" Entscheides des Obergerichts vom 25. April 2019 und des Entscheides des Bezirksgerichts vom 6. September 2018. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Abgesehen davon, dass die Rechtsbegehren am vorliegenden Anfechtungsobjekt, nämlich am Revisionsentscheid vom 11. November 2019 vorbeizielen, findet sich in der Beschwerdebegründung keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den Voraussetzungen und dem zulässigen Inhalt einer Revision und es wird entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG mit keinem Wort darauf eingegangen, dass und inwiefern das Obergericht die zivilprozessrechtliche Bestimmung von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO , auf welche sich der Revisionsentscheid stützt, falsch angewandt haben soll. Vielmehr erfolgen direkt Ausführungen in der Sache selbst. Diese ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdethemas. Im Übrigen sind die Ausführungen, wie bereits diejenigen in der Beschwerde 5A_586/2019, von der Sache her kaum nachvollziehbar.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli