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5A_1012/2014 KI-generiert

Challenge to Debt Execution Notice Based on Presumed Service of Prior Court Orders

Geschäftsnummer 5A_1012/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a notification of seizure from a debt collection office, wherein the supervisory authority dismissed the complainant's appeal on December 10, 2014. The complainant argued that they did not receive the official notices related to the legal proceedings initiated by the opposing party, but the supervisory authority concluded that the complainant was bound by the prior warning of these actions, which had been duly delivered. As a result, the complainant was deemed to have been adequately informed about the proceedings, leading to the upholding of the seizure notification. The Federal Tribunal found that the complainant's submission lacked sufficient legal reasoning to contest the lower authority's decision, resulting in the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Challenge to Debt Execution Notice Based on Presumed Service of Prior Court Orders: The complainant argued that they did not receive the official notices related to the legal proceedings initiated by the opposing party, but the supervisory authority concluded that the complainant was bound by the prior warning of these actions, which had been duly delivered. As a result, the complainant was deemed to have been adequately informed about the proceedings, leading to the upholding of the seizure notification. The Federal Tribunal found that the complainant's submission lacked sufficient legal reasoning to contest the lower authority's decision, resulting in the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Inkasso Kündigungsfrist Reihenfolge der Pfändung Anfechtung der Löschung Zustellungsdomizil gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the requirements for justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_1012/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt U.________ .

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2014 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Kanton Bern).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2014 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Kanton Bern), die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, der tatsächliche Erhalt der (eingeschrieben verschickten) Rechtsöffnungsverfügung bzw. des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin (Krankenkasse) sei zwar nicht nachgewiesen, nachweislich zugestellt worden sei jedoch die vorgängige Androhung dieser Schritte, weshalb der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, sowohl die Rechtsöffnungsverfügung wie auch der Einspracheentscheid hätten daher kraft Fiktion als am letzten Tag der postalischen Abholfrist zugestellt zu gelten, beide Entscheide seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen, das Betreibungsamt habe demzufolge zu Recht dem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin stattgegeben und die Pfändung angekündigt,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Kanton Bern) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann