Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1011/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal of Cost Advance Order in Debt Collection Proceedings Against Cantonal Court

Geschäftsnummer 5A_1011/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a debt enforcement request against the Canton of Zurich at the Zurich 1 debt enforcement office, following a demand to pay an advance cost of CHF 66.60 for the debt procedure from the office on December 11, 2019. Objecting to this advance cost order, A.________ lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 12, 2019, seeking the dismissal of a judicial officer. The advance cost demand, if unmet, would result in the withdrawal of A.________'s request. The complaint by A.________ appears to focus on general criticism of the authorities and issues unrelated to the specific subject of the debt enforcement fee order itself.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 1 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal of Cost Advance Order in Debt Collection Proceedings Against Cantonal Court: Objecting to this advance cost order, A.________ lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 12, 2019, seeking the dismissal of a judicial officer. The advance cost demand, if unmet, would result in the withdrawal of A.________'s request. The complaint by A.________ appears to focus on general criticism of the authorities and issues unrelated to the specific subject of the debt enforcement fee order itself.

Schlagwörter

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Kostenvorschussverfügung im Betreibungsverfahren Kostenvorschuss Betreibungsbegehren Zahlungsauftrag Konkursverfahren Abschiebung Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was rejected by a simplified procedure because the lower courts' instance had not been exhausted.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1011/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 1,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschussverfügung im Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Betreibungsamts Zürich 1 vom 11. Dezember 2019 (b01des).

Sachverhalt:

Als Reaktion auf ein Gebühreninkasso bzw. auf die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses stellte A.________ gegen das Obergericht des Kantons Zürich bzw. den Kanton Zürich beim Betreibungsamt Zürich 1 ein Betreibungsbegehren.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 forderte ihn das Betreibungsamt Zürich 1 zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 66.60 für die Durchführung der Betreibung auf.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 12. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine "Klage gegen den Gerichtspräsidenten Herr lic. iur. B.________ / Antrag auf Amtsenthebung" eingereicht.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt bildet eine Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1, mit welcher der Beschwerdeführer gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ausstellung des Zahlungsbefehls aufgefordert worden ist, unter Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf das Betreibungsbegehren als zurückgezogen gilt.

2. Hiergegen ist bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs - bzw. im Kanton Zürich zuerst bei der zuständigen unteren kantonalen Aufsichtsbehörde - Beschwerde zu erheben ( Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG/ZH). Erst gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Auf die direkt gegen die Kostenverfügung des Betreibungsamtes beim Bundesgericht eingereichte Eingabe kann mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden.

3. Im Übrigen könnte auf die Eingabe auch deshalb nicht eingetreten werden, weil die Ausführungen - mit Ausnahme der sinngemässen Beanstandung der Höhe der Gebühr für die Durchführung der Betreibung - das Gerichtsverfahren bzw. allgemeine Behördenkritik betreffen und damit inhaltlich am Beschwerdegegenstand (Gebührenverfügung des Betreibungsamtes) vorbeigehen.

4. Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli