Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1011/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Lack of Reasoned Prior Decision and Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 5A_1011/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual submitted a complaint to the court regarding a previous decision that denied them free legal assistance in a divorce case. After their initial application was rejected by the district court without justification, they appealed to a higher court, which also declined to consider the appeal, stating that it lacked a basis for review. Subsequently, this individual filed a plea with the federal tribunal, seeking the same legal aid. However, the tribunal determined that the appeal was inadequately justified, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Lack of Reasoned Prior Decision and Insufficient Argumentation: After their initial application was rejected by the district court without justification, they appealed to a higher court, which also declined to consider the appeal, stating that it lacked a basis for review. Subsequently, this individual filed a plea with the federal tribunal, seeking the same legal aid. However, the tribunal determined that the appeal was inadequately justified, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz) substantiierte Begründung unentgeltliche Rechtspflege anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Überprüfung einer früheren Entscheidung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the appeal because it was obviously insufficiently reasoned via simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied due to the concrete circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1011/2017

Urteil vom 22. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. November 2017 (RE170022-O/U).

Sachverhalt:

Gegen die unbegründete, die unentgeltliche Rechtspflege abweisende Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2017 reichte A.________ am 9. November 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich eine (hauptsächlich in englischer Sprache verfasste) Eingabe ein, welche als Beschwerde im Sinn von Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen wurde. Das Obergericht erwog, dass ohne Begründung ergangene erstinstanzliche Entscheide nicht angefochten werden können. Es trat deshalb mit Beschluss vom 17. November 2017 ohne Erhebung von Kosten auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe im Sinn eines Antrages auf Begründung zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 13. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er die sofortige Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich lediglich zu seinem Nettolohn und seinen Ausgaben und hält fest, seine Ehefrau arbeite weniger als 50 % als Yogalehrerin, weshalb ihr Unterhaltsanspruch missbräuchlich sei. Indes erfolgen keinerlei Ausführungen, dass und inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen haben könnte, wenn es mangels eines begründeten erstinstanzlichen Entscheides nicht auf die Beschwerde eintrat, sondern die Eingabe im Sinn eines Antrages auf Begründung zur weiteren Behandlung an die erste Instanz überwies (vgl. dazu Art. 239 Abs. 2 und Art. 321 Abs. 1 ZPO ).

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli