Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1010/2021 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal: Lack of Justification and Jurisdictional Error

Geschäftsnummer 5A_1010/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant failed to comply with previous notices of distress and was issued new summons for seizure by the Debt Collection Office of Appenzeller Vorderland on July 14, 2021. The complainant then filed an appeal against these seizure notices with the Appenzell Ausserrhoden Cantonal Court, which was dismissed on November 17, 2021, due to a lack of a valid complaint reason and thus the absence of substantive jurisdiction. Subsequently, the complainant sought to challenge this decision by submitting alterations he made to the court's decision, asserting his disagreement with the original ruling. The Federal Tribunal needed to consider whether the Cantonal Court was correct in not admitting the appeal, as the complainant argued, improperly challenging the court's majority decision aspects and focusing on his perception that the debt was non-existent.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 85 oder, Art. 85a SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Appeal: Lack of Justification and Jurisdictional Error: The complainant then filed an appeal against these seizure notices with the Appenzell Ausserrhoden Cantonal Court, which was dismissed on November 17, 2021, due to a lack of a valid complaint reason and thus the absence of substantive jurisdiction. Subsequently, the complainant sought to challenge this decision by submitting alterations he made to the court's decision, asserting his disagreement with the original ruling. The Federal Tribunal needed to consider whether the Cantonal Court was correct in not admitting the appeal, as the complainant argued, improperly challenging the court's majority decision aspects and focusing on his perception that the debt was non-existent.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigungen Schuldbetreibung sachliche Unzuständigkeit Aufsichtszuständigkeit Konkursbeamter Urteilsvollstreckung unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to rule as inadmissible on the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not granted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1010/2021

Urteil vom 22. Dezember 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Appenzeller Vorderland, Paradiesweg 2, Postfach 42, 9410 Heiden,

B.________ AG.

Gegenstand

Pfändungsankündigungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Präsident, vom 17. November 2021 (AB 21 16).

Erwägungen:

1. Nachdem der Beschwerdeführer früheren Pfändungsankündigungen keine Folge geleistet hatte, lud ihn das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland mit Pfändungsankündigungen vom 14. Juli 2021 erneut zur Pfändung auf dem Amt vor.

Gegen diese Pfändungsankündigungen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2021 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Mit Entscheid vom 17. November 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines zulässigen Beschwerdegrundes und damit Fehlens der sachlichen Zuständigkeit nicht ein.

Am 30. November 2021 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer mit einer Eingabe und einer von ihm handschriftlich bearbeiteten Ausfertigung des obergerichtlichen Entscheids an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingaben dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, er könne den obergerichtlichen Entscheid selber korrigieren und es gehe nur noch darum, den korrigierten Entscheid bekannt zu machen, wozu er das Obergericht auffordert. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Da er in den Eingaben hinreichend zum Ausdruck bringt, mit dem tatsächlich vom Obergericht gefällten Entscheid nicht einverstanden zu sein, ist von einem genügenden Beschwerdewillen auszugehen.

Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Sie liegt weder darin, dass der Beschwerdeführer einzelne Erwägungen des angefochtenen Entscheids durchgestrichen hat, noch darin, dass er sinngemäss wiederholt, die Schuld bestehe nicht mehr. Er setzt sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass Letzteres gerade nicht Thema des betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens ist, sondern in einem Verfahren nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG zu prüfen wäre.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg