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5A_101/2020 KI-generiert

Appeal Against Involuntary Psychiatric Placement Dismissed for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 5A_101/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On January 7, 2020, an individual identified as A. was placed in a psychiatric facility by Dr. B. under a protective care arrangement. This decision was challenged by A., but the appeal was denied by the Obergericht of the Canton of Bern on January 17, 2020. Subsequently, A. filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on February 5, 2020, disputing the psychiatric diagnosis and the necessity of the forced hospitalization. The complaint did not dispute the legal rationale of the lower court's decision but instead presented personal perspectives on life in the clinic, denying any psychological impairments, and suggesting that factual findings were incorrect.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Involuntary Psychiatric Placement Dismissed for Procedural Deficiency: was placed in a psychiatric facility by Dr. B. under a protective care arrangement. This decision was challenged by A., but the appeal was denied by the Obergericht of the Canton of Bern on January 17, 2020. Subsequently, A. filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on February 5, 2020, disputing the psychiatric diagnosis and the necessity of the forced hospitalization. The complaint did not dispute the legal rationale of the lower court's decision but instead presented personal perspectives on life in the clinic, denying any psychological impairments, and suggesting that factual findings were incorrect.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Verletzung von Verfahrensrechten schizoaffektive Störung fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Unterbringung psychiatrisches Gutachten Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements for entry into the merits (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_101/2020

Urteil vom 7. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. Januar 2020 (KES 20 20).

Sachverhalt:

Am 7. Januar 2020 wurde A.________ von Dr. med. B.________ fürsorgerisch in den Universitären Psychiatrischen Diensten untergebracht.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Januar 2020 ab.

Dagegen hat A.________ am 5. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das heisst, dass insbesondere appellatorische Ausführungen ungenügend sind, d.h. der Sachverhalt nicht einfach aus eigener Sicht geschildert werden kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerdeschrift besteht aus appellatorischen Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer sein Leben allgemein und besonders dasjenige in der Klinik schildert und im Übrigen jegliche psychischen Beeinträchtigungen in Abrede stellt. Einigermassen auf den Entscheid bezogen sind hingegen die direkt auf dem ausgefertigten Entscheid angebrachten Bemerkungen. Indes beziehen sich auch diese auf den Sachverhalt, indem Tatsachenfeststellungen mit dem Wort "falsch" bezeichnet werden und eine eigene Version hinzugefügt wird. In diesem Zusammenhang werden Willkürrügen weder explizit noch der Sache nach erhoben.

In rechtlicher Hinsicht findet keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt. In diesem werden der Schwächezustand (bipolare affektive Störung, gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen, sowie eine schizoaffektive Störung), das selbstgefährdende Verhalten (namentlich Suizidgefahr), die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli