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5A_101/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Representation Mandate and Guardianship Due to Untimeliness and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_101/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the cantonal court regarding the transition from an old type of guardianship to a new form of legal representation involving income and asset management. The individual filed a complaint against the ruling, which was rendered on December 22, 2014, but the court deemed the appeal inadmissible due to being submitted late, as it was not filed within the stipulated deadline. Furthermore, the appeal failed to meet legal reasoning requirements. Consequently, the request for free legal aid was also denied, and the complainant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Representation Mandate and Guardianship Due to Untimeliness and Lack of Substantiation: The individual filed a complaint against the ruling, which was rendered on December 22, 2014, but the court deemed the appeal inadmissible due to being submitted late, as it was not filed within the stipulated deadline. Furthermore, the appeal failed to meet legal reasoning requirements. Consequently, the request for free legal aid was also denied, and the complainant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Anwaltshonorar unentgeltliche Rechtspflege Eröffnung des Entscheids Vormund formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered upon because it was clearly inadmissible (late filing).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs are imposed on the losing party.

Art. 72 ff. BGG

The final order dismisses the appeal filed under these provisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_101/2015

Urteil vom 10. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB ,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Überführung der altrechtlichen Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB und gegen die Ernennung einer neuen Berufsbeiständin mangels Beschwerdebegründung nicht eingetreten ist,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2014 an der Zustelladresse der Beschwerdeführerin rechtsgültig am 6. Januar 2015eröffnet worden ist, zumal ein Zustellfehler der Post weder dargetan noch ersichtlich ist und eine allenfalls verzögerte Weiterleitung der Sendung an die Beschwerdeführerin (durch die Inhaberin der Zustelladresse) an der erfolgten Zustellung nichts ändern würde,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 6. Februar 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Donnerstag, den 5. Februar 2015) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann