Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_101/2014 KI-generiert

Guardianship and Property Sale Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_101/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was placed under guardianship and later transitioned to a comprehensive support arrangement due to her mental incapacity. She challenged a decision made by the regional guardianship authority regarding the sale of her property and the cancellation of pre-emptive rights registered in favor of her deceased father. The regional court dismissed her appeal, stating she could only litigate personal matters with the consent of her legal representative, which she lacked for this case as it involved property transactions. Subsequently, she appealed to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the court's decision, but the matter revolved around her legal capacity to act concerning her financial interests.

Legislator-Regeste

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Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 398 ZGB, Art. 72 Abs. 2 Bst, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 398 Abs. 3 ZGB; Guardianship and Property Sale Appeal Inadmissibility: She challenged a decision made by the regional guardianship authority regarding the sale of her property and the cancellation of pre-emptive rights registered in favor of her deceased father. The regional court dismissed her appeal, stating she could only litigate personal matters with the consent of her legal representative, which she lacked for this case as it involved property transactions. Subsequently, she appealed to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the court's decision, but the matter revolved around her legal capacity to act concerning her financial interests.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Rechtsfähigkeit Vorkaufsrecht unbewegliches Vermögen Gesetzlicher Schutz höchstpersönliche Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_101/2014

Urteil vom 6. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) .

Gegenstand

Zustimmung zur Eigentumsübertragung und zur Löschung von grundbuchlich vorgemerkten Vorkaufsrechten gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 18. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. X.________ (geb. 1954) wurde am 22. März 2010 nach aArt. 370 ZGB bevormundet. Am 23. Januar 2012 wurde die Vormundschaft in eine solche nach aArt. 369 ZGB umgewandelt. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) ein Gesuch um Aufhebung der von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB überführten Massnahme abgewiesen. Dagegen hat X.________ ein Rechtsmittel eingelegt. Das Rechtsmittelverfahren ist hängig.

A.b. Ebenfalls am 18. Oktober 2013 hat die KESB einem Verkauf der im Eigentum von X.________ stehenden Parzelle Nr. xxx (GB A.________) zu einem Preis von Fr. 2,4 Mio. und der Löschung zweier auf den Parzellen Nr. yyy (GB A.________) und Nr. zzz (GB B.________) zugunsten des 2003 verstorbenen Vaters von X.________ eingetragener Vorkaufsrechte zugestimmt.

B. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden. Auf Nachfrage hin hat die Beiständin von X.________ die Zustimmung zur Beschwerdeführung ausdrücklich verweigert. Das Verwaltungsgericht trat alsdann nicht auf die Beschwerde ein, weil X.________ als umfassend Verbeiständete nur in höchstpersönlichen Angelegenheiten ohne bzw. gegen den Willen der Beiständin prozessieren dürfe und hier rein vermögensrechtliche Rechtsgeschäfte betroffen seien (Urteil vom 18. Dezember 2013).

C. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2014 gelangt X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Zustimmungsbeschluss der KESB Nidwalden vom 18. Oktober 2013 in Bezug auf die Veräusserung und die Löschung der Vormerkung auf GB B.________ Nr. zzz aufzuheben. Ausserdem sei ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die KESB widersetzte sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Eingabe vom 19. Februar 2014, während das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf eine Stellungnahme verzichtete. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Sodann sind die Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin ficht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden an, mit welchem dieses auf die Beschwerde gegen eine Zustimmungserklärung der KESB, die Grundstückgeschäfte zum Gegenstand hat, nicht eingetreten ist. Angefochten ist also ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und gegen den die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteile 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1.2 und 5A_817/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1), zumal das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz einen Endentscheid gefällt und die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen hat ( Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdelegitimiert ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Sie hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung der Frage, ob sie im kantonalen Verfahren als prozessfähig zu gelten hat (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.1 S. 148; Urteil 5D_136/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.4). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung umfassend verbeiständet war ( Art. 398 ZGB ). Mit Bezug auf die Frage ihrer eigenen Handlungs- und Prozessfähigkeit hat die Beschwerdeführerin als prozessfähig zu gelten (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3a S. 239 f.; 99 III 4 E. 5 S. 8; Urteil 5P.214/1996 vom 28. Juni 1996 E. 2, publ. in: Rep. 1996 3 S. 4 f.).

2. Die Beschwerdeführerin ist umfassend verbeiständet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie um Aufhebung der Massnahme ersucht und den abschlägigen erstinstanzlichen Entscheid angefochten hat (Bst. A.a). Sie ist somit grundsätzlich handlungsunfähig ( Art. 398 Abs. 3 ZGB ). Umstritten ist die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

2.1. Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. ZGB geordneten Handlungsfähigkeit im Prozess. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben ( Art. 19 Abs. 1 ZGB ). Hingegen üben urteilsfähige Handlungsunfähige die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig aus ( Art. 19c Abs. 1 ZGB ). Darunter fällt namentlich das Recht, zwecks Durchsetzung solcher Ansprüche selbständig ein Gericht anzurufen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen. Dies gilt auch und insbesondere, wenn gerade ihre eigene Handlungs- und Prozessfähigkeit in Frage steht, ansonsten sie sich gar nicht wirksam gegen die Verneinung ihrer Handlungs- und Prozessfähigkeit zur Wehr setzen könnten (vgl. E. 1.2. hiervor). Demgegenüber gilt die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen nicht als Ausübung höchstpersönlicher Rechte (Urteile 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.1 und 5P.408/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 1.3.1, publ. in: SJ 2004 I S. 458). Will der urteilsfähige umfassend Verbeiständete in einem Prozess seine eigenen Vermögensinteressen durchsetzen, bedarf er daher der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ( Art. 19 Abs. 1 ZGB ).

2.2. In der Sache wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Veräusserung eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks sowie die Löschung von im Grundbuch zugunsten ihres verstorbenen Vaters eingetragenen Vorkaufsrechten, die sie zufolge Universalsukzession als die ihrigen betrachtet. Weder der Verkauf eines Grundstücks noch der Verzicht auf ein Vorkaufsrecht sind höchstpersönliche Rechte, welche die Beschwerdeführerin ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters auszuüben vermöchte. Das ergibt sich schon daraus, dass die fraglichen Geschäfte die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erfordern ( Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ), und zwar gerade weil sie für die umfassend verbeiständete Person von besonderer - vermögensrechtlicher - Tragweite sind. Will die Beschwerdeführerin im vorliegenden Streit die Zustimmungserklärung der KESB anfechten, so kann sie dies nach dem Gesagten nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters ( Art. 19 Abs. 1 ZGB ), mithin ihrer Beiständin, tun.

Andere Rechte, die der Beschwerdeführerin um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, macht sie nicht geltend. Deshalb hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie mangels Zustimmung der Beiständin der Beschwerdeführerin nicht auf deren Beschwerde eingetreten ist.

3. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den fraglichen Grundstücken handle es sich um Vermögenswerte im Sinne von Art. 412 ZGB , d.h. solche, die für die Beschwerdeführerin einen besonderen Wert hätten, und deshalb, wenn immer möglich, nicht zu veräussern seien ( Art. 412 Abs. 2 ZGB ). Dieser Bestimmung widersprechende Geschäfte seien nichtig, und die Nichtigkeit des Beschlusses müsse unabhängig von der Frage der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

Zunächst wäre zu prüfen, ob die fraglichen Vermögenswerte tatsächlich solche im Sinne von Art. 412 Abs. 2 ZGB darstellen. Um diese Frage beantworten zu können, bedarf es eines Tatsachenfundaments. Ein solches lässt sich dem angefochtenen Entscheid indes nicht entnehmen. Auch behauptet die Beschwerdeführerin nicht, diese Argumentationslinie bereits vor Vorinstanz verfolgt und dort entsprechende Tatsachenbehauptungen vorgetragen zu haben. Die in diesem Zusammenhang erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Tatsachen sind neu und daher unzulässig ( Art. 99 BGG ). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. Damit erübrigt sich zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft, mit welchem ein Vermögenswert im Sinne von Art. 412 Abs. 2 ZGB veräussert wird, tatsächlich nichtig ist, wie dies die Beschwerdeführerin annimmt.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Entschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann