Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_101/2010 KI-generiert

Challenge to Refusal to Hear Appeal on Timeliness and Instruction Error Regarding Visitation Enforcement

Geschäftsnummer 5A_101/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the enforcement of visitation rights following an initial ruling that dismissed a request for enforcement by the petitioner. The Superior Court of the Canton of Lucerne did not accept the petitioner’s appeal, indicating that it was submitted after the legal deadline. The petitioner subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the decision of the Superior Court. However, the Federal Tribunal determined that the petitioner failed to adequately substantiate their claims concerning legal or constitutional violations in their appeal, leading to a refusal to address the complaint due to insufficient justification provided.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Challenge to Refusal to Hear Appeal on Timeliness and Instruction Error Regarding Visitation Enforcement: The Superior Court of the Canton of Lucerne did not accept the petitioner’s appeal, indicating that it was submitted after the legal deadline. The petitioner subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the decision of the Superior Court. However, the Federal Tribunal determined that the petitioner failed to adequately substantiate their claims concerning legal or constitutional violations in their appeal, leading to a refusal to address the complaint due to insufficient justification provided.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Vollstreckungsentscheid Zulässige Gründe Verfahrensverzögerungen verfassungsmässige Anforderung Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes judicial costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_101/2010

Urteil vom 17. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf.

Gegenstand

Vollstreckung des Besuchsrechts,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Vollstreckungsgesuchs (Besuchsrecht) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 5. September 2009 zugestellt worden, die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde betrage 20 Tage, der Beschwerdeführer habe erst am 10. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten sei, schliesslich sei die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Entscheid nicht zu beanstanden, weil gemäss § 111 Abs. 2 ZPO /LU nur in Urteilen, jedoch nicht in Entscheiden auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 14. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Entscheid zu kritisieren, ohne eine Bestimmung des kantonalen Prozessrechts zu nennen, die einen Hinweis auf die Möglichkeit des ausserordentlichen Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde auch bei Entscheiden vorgeschrieben hätte ( BGE 98 Ib 333 E. 2a S. 339),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann