Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1009/2014 KI-generiert

Debtor Challenge to Payment Order Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_1009/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant challenged a non-admission decision by a lower supervisory authority regarding the issuance of a payment order requested by the opposing party. The issue was initially brought before a higher court, which upheld the lower authority's decision, stating that the complainant's objections regarding the existence of the claim did not pertain to the supervisory process but rather to an ordinary civil procedure. Subsequently, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the case, focusing on jurisdictional issues and the necessary grounds for the appeal. The Tribunal concluded that the appeal lacked sufficient justification and did not meet the required legal standards, resulting in dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor Challenge to Payment Order Upheld on Procedural Grounds: The issue was initially brought before a higher court, which upheld the lower authority's decision, stating that the complainant's objections regarding the existence of the claim did not pertain to the supervisory process but rather to an ordinary civil procedure. Subsequently, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the case, focusing on jurisdictional issues and the necessary grounds for the appeal. The Tribunal concluded that the appeal lacked sufficient justification and did not meet the required legal standards, resulting in dismissal.

Schlagwörter

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Schuldtilgung prozessleitende Verfügungen Zivilrechtsstreitigkeit Zulässige Gründe Betreibung auf Konkurs Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning, as explicitly stated in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_1009/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt U.________ .

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Ausstellung eines Zahlungsbefehls gegen die Beschwerdeführerin auf Begehren der Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht zu beanstanden, mit dem Bestreiten des Forderungsbestandes rüge die Beschwerdeführerin keinen Fehler im Betreibungsverfahren, dieser (im ordentlichen Zivilprozess zu prüfende) Einwand führe nicht zur Aufhebung des Zahlungsbefehls im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 15. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann