Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1008/2020 KI-generiert

Creditor Enforcement Against Judicial Settlement; Lack of Documentary Proof of Debt Extinction

Geschäftsnummer 5A_1008/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where an individual (the complainant) appealed a decision by the Obergericht des Kantons Aargau after the Bezirksgericht Aarau granted a company (the respondent) definitive legal enforcement of a debt of CHF 36,400, based on a settlement agreement made on August 17, 2018. The complainant argued that the debt could have been settled through a business transaction that was allegedly blocked by a third party, C.________. The Obergericht required documentary evidence for the claimed settlement through a business transaction, which the complainant failed to provide. Consequently, the court dismissed the complaint due to insufficient evidence and did not address the application for deletion of payment orders, as it was beyond its jurisdiction. Subsequently, the complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal on December 3, 2020.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Creditor Enforcement Against Judicial Settlement; Lack of Documentary Proof of Debt Extinction: The complainant argued that the debt could have been settled through a business transaction that was allegedly blocked by a third party, C.________. The Obergericht required documentary evidence for the claimed settlement through a business transaction, which the complainant failed to provide. Consequently, the court dismissed the complaint due to insufficient evidence and did not address the application for deletion of payment orders, as it was beyond its jurisdiction. Subsequently, the complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal on December 3, 2020.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung mangelnder Solvenznachweis böser Glaube Eigentumsrecht Rückzahlung des Darlehens Prozesserledigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to rule not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1008/2020

Urteil vom 9. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 22. Oktober 2020 (ZSU.2020.148).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 18. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Aarau der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'400.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente ein vor dem Friedensrichteramt Kreis II am 17. August 2018 abgeschlossener Vergleich.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Vor Obergericht machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm von Seiten der C.________ verweigert worden, die Schuld mit Vermittlung eines Objektgeschäfts zu tilgen. Das Obergericht hat dazu erwogen, die Tilgung der Schuld sei durch Urkunden zu beweisen. Der Beschwerdeführer lege jedoch keinen Urkundenbeweis für eine gemäss Ziffer 5 des Vergleichs erfolgte selbständige Vermittlung eines zum Abschluss gelangten Objektgeschäfts und für die damit verbundene erfolgte Zahlung vor. Es könne offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin die Geschäftsvermittlung verhindert habe und damit auch ohne Abschluss eines Geschäfts von einer Tilgung ausgegangen werden könnte. Zwar könne im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung Rechtsmissbrauch eingewendet werden. Diese Prüfung könne den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens aber sprengen, soweit der Betriebene auf den Urkundenbeweis beschränkt sei, was im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung zutreffe ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Einen Urkundenbeweis für ein wider Treu und Glauben erfolgtes Verhalten der Beschwerdegegnerin lege der Beschwerdeführer nicht vor. Insoweit sei die Beschwerde abzuweisen. Für die vom Beschwerdeführer verlangte Löschung der Zahlungsbefehle sei der Rechtsöffnungsrichter nicht zuständig. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Stattdessen wiederholt er bloss seinen Standpunkt, er habe gestützt auf den Vergleich die Möglichkeit, die Schuld mit Vermittlung eines Objektgeschäfts zu tilgen, was ihm von Seiten C.________ verwehrt worden sei.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg