Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1006/2021 KI-generiert

Modification of Divorce Judgment: Child Support Reduction and Mandatory Memory Contacts Despite Child's Refusal

Geschäftsnummer 5A_1006/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the Swiss Federal Tribunal dealt with a child visitation and support matter following a divorce. The couple married in 2005 and had a son born in 2007. They separated in 2007 but briefly reconciled in 2008. By 2012, their marriage was legally dissolved, granting the mother custody while the father obtained visitation rights and was ordered to pay child support. Following the father's request in 2019 to modify the child support arrangement due to inability to pay, the court adjusted the support obligations and visitation rights in 2020. The visitation rights were defined as minimal structured contacts, termed "reminder contacts," to prevent complete disconnection between the father and the child, who had expressed no desire to see his father. The mother, dependent on social security, appealed against these new terms, arguing against the enforced reminder contacts on behalf of the child, who had stated his unwillingness to engage in such meetings. This led to further proceedings before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 4 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Modification of Divorce Judgment: Child Support Reduction and Mandatory Memory Contacts Despite Child's Refusal: The couple married in 2005 and had a son born in 2007. They separated in 2007 but briefly reconciled in 2008. By 2012, their marriage was legally dissolved, granting the mother custody while the father obtained visitation rights and was ordered to pay child support. Following the father's request in 2019 to modify the child support arrangement due to inability to pay, the court adjusted the support obligations and visitation rights in 2020. The visitation rights were defined as minimal structured contacts, termed "reminder contacts," to prevent complete disconnection between the father and the child, who had expressed no desire to see his father. The mother, dependent on social security, appealed against these new terms, arguing against the enforced reminder contacts on behalf of the child, who had stated his unwillingness to engage in such meetings. This led to further proceedings before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Urteilsänderung (Ehescheidung) Abänderung von Kindesunterhalt Anhörung eines Elternteils richterliches Ermessen Begriff der Entscheidung Scheidungsurteil Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court fees based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

101 2024 54 (2024-10-24) · fr
Parental Authority, Contact, and Child Support Modification in Divorce Appeal
«…s contacts mémoriels, comme par exemple des expériences traumatisantes avec le parent (sur cette question not. arrêt TF 5A_1006/2021 du 15 décembre 2021 consid. 3 ; ég. arrêt TC FR 106 2021 88 du 13 janvier 2022 consid. 2.3). Le sens de cette mesure e…»
ZK1 2019 78 (2023-06-23) · gr
Modification of Custody and Child Support in Divorce Appeal
«…r zeigt. Abzusehen ist vorliegend auch von soge- nannten Erinnerungskontakten (vgl. BGer 5A_647/2020 v. 16.2.2021 E. 2; 5A_1006/2021 v. 15.12.2021 E. 4), zumal davon in der gegebenen Situation keine positive Förderung der Einstellung zum Vater zu erwar…»
2022.08.17.vv.6 (2022-08-17) · bl
Father's Appeal for Forced Contact and Therapy Dismissed Due to Children's Wishes and Lack of Harm
«…bloss abstrakter Natur ist, sondern dafür konkrete Gründe geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1006/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4). In jedem Fall stellt die zwangsweise Durchsetzung einen massiven Eingriff in das Persönlic…»
106 2021 88 (2022-01-13) · fr
Child Visitation Order Overruled Due to Teenager's Refusal
«…des rencontres mémoire (arrêt TF 5A_647/2020 du 16 février 2021), tantôt l'instauration de telles rencontres (arrêt TF 5A_1006/2021 du 15 décembre 2021), en fonction des circonstances du cas concret. 2.4. En l'espèce, la recourante est âgée de bi…»
5A_1041/2021 (2021-12-16)
«…, 1. Abteilung, vom 28. September 2021 (O1Z 20 2). Erwägungen: 1. Für den Sachverhalt kann auf lit. A und B des Urteils 5A_1006/2021 vom 15. Dezember 2021 verwiesen werden, in welchem die Beschwerde der Beschwerdegegnerin behandelt wurde. Am 15. Dezemb…»
OG O1Z 20 2 ARGVP 20 (2021-09-28) · ar
Visitation Rights Dispute Regarding Minor's Objection
«…lagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Urteilen vom 15. Dezember 2021 (Urteil 5A_1006/2021) und vom 16. De- zember 2021 (5A_1041/2021) abgewiesen, soweit es darauf eintrat.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1006/2021

Urteil vom 15. Dezember 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Urteilsänderung (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 28. September 2021 (O1Z 20 2).

Sachverhalt:

A. Die rubrizierten Parteien heirateten im Jahr 2005. Sie haben den im März 2007 geborenen Sohn C.________. Im Herbst 2007 trennten sie sich, nahmen aber 2008 das eheliche Zusammenleben wieder auf.

Mit Urteil vom 25. April 2012 schied das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Ehe der Parteien und stellte C.________ unter die elterliche Sorge der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters; ausserdem verpflichtete es diesen zu Kindesunterhalt von Fr. 400.-- pro Monat.

In einem ersten Abänderungsverfahren erteilte das Kantonsgericht dem Vater mit Urteil vom 19. November 2015 das gemeinsame Sorgerecht.

B. Im Juli 2019 verlangte der Vater eine Aufhebung oder Reduktion des Kindesunterhalts. Mit Urteil vom 13. Februar 2020 hob das Kantonsgericht den Kindesunterhalt mangels Leistungsfähigkeit des Vaters auf. Ferner regelte es das Besuchsrecht neu dahingehend, dass im Jahr 2020 zwei Erinnerungskontakte, in den Folgejahren je drei Erinnerungskontakte und im Jahr der Volljährigkeit ein Erinnerungskontakt stattfinden soll, jeweils im Rahmen eines durch eine Beistandsperson moderierten Gesprächs mit einer Dauer von 30 bis 60 Minuten.

Mit Berufungsurteil vom 28. September 2021 (Versand am 12. November 2021) setzte das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Kindesunterhalt auf Fr. 280.-- pro Monat fest und regelte das Besuchsrecht dahingehend, dass im Jahr 2021 ein Erinnerungskontakt, in den Folgejahren je drei Erinnerungskontakte und im Jahr der Volljährigkeit ein Erinnerungskontakt stattfinden soll.

C. Mit (ebenfalls vom Kind unterzeichneter) Beschwerde vom 6. Dezember 2021 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie unter Hinweis auf ihre Fürsorgeabhängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Besuchsrechtsregelung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich zum Instrument der Erinnerungskontakte geäussert, welche im Sinn einer strukturierten "beziehungsfreien" Begegnung einem gänzlichen Kontaktabbruch vorbeugen sollen, und es hat auch die diesbezüglich kontroversen Einschätzungen in der Fachliteratur dargestellt. In Bezug auf den vorliegenden Fall hat es festgehalten, dass C.________ anlässlich der Kindesanhörung nicht in der Lage war, einigermassen konkrete und nachvollziehbare Gründe für seine ablehnende Haltung zu nennen. Er hat seinen Vater seit Jahren nicht mehr gesehen und dürfte kaum mehr Erinnerungen an ihn haben. Ausgehend von dieser Grundlage hat das Obergericht unter Bezugnahme auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung befunden, dass es nicht im Belieben des Kindes stehe, ob es persönlichen Verkehr wolle, dass dem von C.________ geäusserten Willen indes angesichts seines Alters entscheidende Bedeutung zukomme und diesem dahingehend Rechnung zu tragen sei, dass kein eigentliches Besuchsrecht, sondern blosse Erinnerungskontakte anzuordnen seien.

4. Beschwerdeweise wird festgehalten, dass C.________ definitiv nicht zu den Erinnerungskontakten gehen werde; dies sei "Zwang zur Beziehung". Er habe vor Gericht zweimal deutlich gesagt, dass er keinen Kontakt zum Vater wolle. Er habe keinerlei Probleme und sei zufrieden. Die Gerichte sollten sie (Mutter und Kind) endlich in Ruhe lassen, anstatt mit vielen Worten über "Realitätskontrolle" zu schreiben; niemand wolle Erinnerungskontakte.

Damit kommt der Standpunkt, C.________ sei nicht an Erinnerungskontakten interessiert, klar zum Ausdruck; eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ist darin aber nicht zu erkennen. Zu beachten ist im Übrigen, dass den kantonalen Sachinstanzen im Bereich der Besuchsrechtsgestaltung allgemein ein grosses Ermessen zukommt ( BGE 131 III 209 E. 3 S. 210), insbesondere aber auch in Bezug auf die Anordnung von Erinnerungskontakten (Urteil 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.2). Bei solchen sich auf Art. 4 ZGB stützenden Ermessensentscheiden greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein ( BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622).

Vorliegend werden keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Erinnerungskontakte vorgebracht; im Gegenteil vermochte C.________ bei der Anhörung keine Gründe für seine ablehnende Haltung zu nennen und wird beschwerdeweise einfach zum Ausdruck gebracht, dass man Ruhe haben wolle. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet indes die "ultima ratio" und darf im langfristigen Interesse des Kindes an einer wie auch immer gestalteten Beziehung zum anderen Elternteil nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteile 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2; 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; 5A_670/2020 vom 2. September 2020 E. 3).

Dass dem vorliegend so wäre, wird in der Beschwerde wie gesagt nicht dargetan. Sodann hat das Obergericht dem Grundsatz, wonach bei älteren Kindern ein konstant und mit nachvollziehbarer Begründung geäusserter Willen zunehmend beachtlich wird (zuletzt Urteile 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3; 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021), explizit dahingehend Rechnung getragen, dass es kein Besuchsrecht, sondern bloss einige wenige Erinnerungskontakte angeordnet hat, welche entgegen dem sinngemässen Vorbringen in der Beschwerde gerade keine gelebte Beziehung bezwecken.

Jedenfalls hat das Obergericht damit sein Ermessen nicht verletzt: Zwar wäre auch der Schluss haltbar, dass bei einer (mit nachvollziehbaren Gründen geäusserten, was vorliegend allerdings gerade nicht der Fall ist) konstanten Weigerungshaltung eines 15-jährigen Kindes von Erinnerungskontakten keine positive Förderung der Einstellung zum anderen Elternteil zu erwarten ist (Urteil 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.2). Auf der anderen Seite ist die Weigerung von C.________ abstrakt; er vermochte bei der Anhörung keine Gründe dafür zu nennen. In diesem Fall können Erinnerungskontakte allenfalls geeignet sein, pathogene Spaltungsvorgänge, bei denen das Kind den Elternteil aus seinem Bewusstsein verbannt, sowie die Verinnerlichung von irrealen Annahmen betreffend den anderen Elternteil zu verhindern oder jedenfalls zu begrenzen (Urteil 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.2 mit Hinweisen auf die Fachliteratur). Vor diesem Hintergrund ist keine Ermessensüberschreitung auszumachen - geschweige denn in der Beschwerde dargetan -, wenn die kantonalen Gerichte mit ihrer Anordnung darauf zielen, dass C.________ sein offenbar nicht auf eigenem Erleben beruhendes Vaterbild in regelmässigen Abständen überprüfen kann.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli