Debtor Appeal Dismissed: Failure to Cooperate Justifies Account Freeze
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant facing multiple debt enforcement proceedings in Switzerland sought to lift a freeze on his bank accounts imposed by the Betreibungsamt (Debt Collection Office) to secure assets due to unpaid debts. After evading asset seizure, the complainant's accounts were frozen as a safeguard. The complainant approached the Administrative Court of the Canton of Graubünden for relief and free legal assistance, but the matter was transferred to the Cantonal Court, which rejected his complaint citing failure to meet cooperation obligations and noted the non-seizability of only specific funds. Dissatisfied with the Cantonal Court's decision, where no costs were imposed, he appealed to the Swiss Federal Tribunal. The complainant argued that the freeze left him without access to fulfilling his basic financial needs and invoked unseizability provisions without addressing the court's reasoning related to his obligations and the enforcement's legality.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal Dismissed: Failure to Cooperate Justifies Account Freeze: After evading asset seizure, the complainant's accounts were frozen as a safeguard. The complainant approached the Administrative Court of the Canton of Graubünden for relief and free legal assistance, but the matter was transferred to the Cantonal Court, which rejected his complaint citing failure to meet cooperation obligations and noted the non-seizability of only specific funds. Dissatisfied with the Cantonal Court's decision, where no costs were imposed, he appealed to the Swiss Federal Tribunal. The complainant argued that the freeze left him without access to fulfilling his basic financial needs and invoked unseizability provisions without addressing the court's reasoning related to his obligations and the enforcement's legality.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure due to a lack of sufficient grounds.
The request for free legal aid is rejected because the appeal was hopeless from the start.
The costs of the federal court proceedings are imposed on the appellant due to the unsuccessful outcome.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1005/2021
Urteil vom 8. Dezember 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt der Region Plessur,
Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur.
Gegenstand
Sicherungsmassnahme (Kontosperre),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. November 2021 (KSK 21 85).
Erwägungen:
1. Gegen den Beschwerdeführer laufen mehrere Betreibungsverfahren. Nachdem sich der Beschwerdeführer der Pfändung entzogen hatte, erliess das Betreibungsamt der Region Plessur am 1. Oktober 2021 dringliche Sicherungsmassnahmen infolge Pfändungsvollzugs und liess bei der B.________ AG zur Sicherung der Vermögenswerte sämtliche Konten, Depositen sowie allfällige Schrankfächer sperren.
Am 25. Oktober 2021 verlangte der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Aufhebung der Kontosperre und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe dem Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 24. November 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erhob keine Kosten zulasten des Beschwerdeführers und erachtete das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach als obsolet.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich an das Verwaltungsgericht gewandt, aber einen Entscheid des Kantonsgerichts erhalten. Auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen zur Zuständigkeit geht er nicht ein.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, keinen Zugriff mehr auf Bargeld bzw. das Existenzminimum zu haben. Entsprechendes hatte er bereits vor Kantonsgericht vorgebracht. Er setzt sich jedoch nicht mit der kantonsgerichtlichen Erwägung zur Mitwirkungspflicht auseinander, wonach es an ihm liege, sich dem Pfändungsvollzug umgehend persönlich zu stellen, um dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben zu machen, wozu er bereits mehrfach aufgefordert worden sei.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, auf den Konten befänden sich seine AHV-Gutschriften. Er verweist zwar auf die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG , leitet daraus jedoch nichts Konkretes ab, da er anerkennt, dass die Unpfändbarkeit für Sparguthaben aus solchen Renten nicht gilt. Zudem fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zu seiner Mitwirkungspflicht und zur Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Kontosperre angesichts seines Verhaltens.
Der Beschwerdeführer hält an seinem Begehren auf unentgeltliche Rechtspflege fest. Soweit er sich auf das kantonale Verfahren beziehen sollte, übergeht er, dass ihm keine Kosten auferlegt worden sind.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht, ist es abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg