Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1004/2017 KI-generiert

Petitioner's Challenge to 2003 Divorce Decree and Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 5A_1004/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, having previously been divorced in 2003, sought to challenge various court decisions related to that divorce, including a request for free legal aid to pursue claims regarding the alleged illegality of the divorce judgment. The individual had previously attempted to revise these decisions, but his requests were denied. In September 2017, he sought free legal assistance again, which was dismissed by the court due to the futility of his claims. The individual appealed this decision to a higher court, which also did not consider the appeal sufficiently detailed or actionable. Subsequently, he approached the Swiss Federal Tribunal, maintaining that a legal error had occurred in denying his request for free legal aid. However, the tribunal found the appeal to be inadequately substantiated and determined not to proceed with it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Petitioner's Challenge to 2003 Divorce Decree and Denial of Legal Aid: The individual had previously attempted to revise these decisions, but his requests were denied. In September 2017, he sought free legal assistance again, which was dismissed by the court due to the futility of his claims. The individual appealed this decision to a higher court, which also did not consider the appeal sufficiently detailed or actionable. Subsequently, he approached the Swiss Federal Tribunal, maintaining that a legal error had occurred in denying his request for free legal aid. However, the tribunal found the appeal to be inadequately substantiated and determined not to proceed with it.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsurteil Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen anfechtbarer Zwischenentscheid Zulässige Gründe Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide, in summary proceedings, not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning section as a general requirement for the appeal, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning section as a general requirement for the appeal, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's application for free legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Used to justify why the appeal against the interlocutory decision regarding free legal aid could not be entertained due to lack of stated grounds.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1004/2017

Urteil vom 20. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Unrechtmässigkeit eines Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. November 2017 (410 17 309).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 12. November 2003 wurde die Ehe von A.________ geschieden.

Nachdem A.________ bereits im Jahr 2010 Klagen auf Revision des Eheschutz-, Gütertrennungs- und Scheidungsurteils erhoben hatte, welche abgewiesen worden waren, reichte er am 4. und 5. September 2017 erneut Klagen auf "Feststellung einer Unrechtmässigkeit" ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Verfügung vom 6. September 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--.

Dagegen erhob A.________ unter Verweis auf Sokrates, wonach die Wahrheit keinen Preis habe, und unter Berufung auf das Armenrecht eine Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. November 2017 mangels genügender Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung nicht eintrat; mit Eventualbegründung legte das Kantonsgericht dar, wieso das Zivilkreisgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hatte.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat A.________ am 13. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Am 18. Dezember 2017 hat er zwei Nachträge eingereicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend Feststellung von Unregelmässigkeiten in einem Scheidungsverfahren. Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwiefern es sich dabei um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG und nicht eher um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit handelt, stellen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin keine Endentscheide, sondern blosse Zwischenentscheide dar, weil sie das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliessen (letztmals Urteile 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.1; 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 1.2; 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 1.1). Solche Zwischenentscheide sind nur unter den spezifischen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 142 III 798 E. 2.2 S. 801). Eine solche Darlegung erfolgt nicht, weshalb auf die Eingabe nicht einzutreten ist. Selbst wenn man darüber hinwegsehen und den nicht wieder gutzumachenden Nachteil von Amtes wegen annehmen würde, wäre auf die Beschwerde ohnehin auch in der Sache nicht einzutreten.

2. Die Beschwerde hat nämlich ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Ein konkretes Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen; es wird einfach in allgemeiner Weise "beantragt, dass ergangene Gesetzesverletzungen (Unrecht gegenüber dem heutigen BF) festgestellt und korrigiert werden".

Sodann setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung (es wäre ein leichtes gewesen, seine Feststellungsklagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen; er versuche auf friedlichem Weg, seinerzeit entstandene Verletzungen zu bereinigen, wobei man ihm jeweils die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe; er sei mittellos; er habe ein Recht auf Wahrheitsfindung; er habe ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung, dass das im November 2003 ergangene Urteil widerrechtlich sei, wozu er auf die Verletzung der Gesetze und seiner Person verweise; betreffend Sorgfaltspflichtsverletzung würden Paragraphen existieren und er kenne sie; die Persönlichkeitsverletzung dauere an und ein Rechtsstaat könne es sich nicht leisten, Fehlurteile aufrechtzuerhalten), nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Solches ist auch nicht aus den zwei Nachträgen vom 18. Dezember 2017 ersichtlich.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das am Ende der Eingabe sinngemäss gestellte betreffende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli